1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall
Rechtstext
1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
- Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
- handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen. [Anm. Übersetzungsfehler]
Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss
- deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
- den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen;
- erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen.
Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.
Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein.
NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten.
Übersetzungsfehler
Der Text "handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen" in der deutschen Fassung des Anhang I 1.2.4.3 lautet im Englischen:
"portable hand-held and/or hand-guided machinery"
Die Übersetzung lässt an dieser Stelle das Wort "portable" aus.
Dieser gleiche Text ist in Anhang I 2.2.1 mit
"Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen"
übersetzt.
Die Übersetzung in 2.2.1 ist richtig. Damit gilt diese Ausnahme nur für handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen.
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