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Sprache der Wartungsanleitung

Amtssprache der Union

Der Rechtstext der EU-MVO sagt hier eindeutig aus:

"Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."

Das bedeutet:

  • Die Wartungsanleitung muss nur in einer Sprache vorliegen.
  • Diese Sprache muss eine Amtssprache der Union sein.
  • Der Hersteller darf wählen, welche Sprache das ist.

Abweichende vertragliche Regelungen

Es bleibt den Parteien überlassen, vertraglich eine bestimmte Sprache festzulegen.

Wird eine Nicht-Amtssprache festgelegt muss zusätzlich eine Amtssprache der Union mitgeliefert werden, auch wenn dies vertraglich nicht geregelt ist.