1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
Rechtstext
1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung*) integriert sein, dass
- a) die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bediener erreicht werden können,
- b) Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind, und
- c) bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.
Ihre Einstellung darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein.
*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Steuerungssystem”