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1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

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Rechtstext

1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung*) integriert sein, dass

  • a) die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bediener erreicht werden können,
  • b) Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind, und
  • c) bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.

Ihre Einstellung darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein.


*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Steuerungssystem