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Verantwortliche Personen

Adressat der Maschinenrichtlinie im Rahmen der Iverkehrbringensverantwortung ist grundsätzlich der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. Siehe hierzu

Kann ein außereuropäischer Hersteller nicht von der zuständigen Behörde "erreicht" werden (reagiert nicht auf Anfragen) gehen die Verpflichtungen des Herstellers an denjenigen über, der die Maschine oder die unvollständige Maschine in der Gemeinschaft -erstmalig- inverkehrgebracht hat (EWR-Importeur).

Importeur

Eine Besonderheit der Maschinenrichtlinie ist die Gleichsetzung des Betreibers mit dem Hersteller, wenn der Betreiber eine Maschine / Maschinenanlage zum Eigengebrauch herstellt. Siehe

Eigenhersteller

In der Bundesrepublik wird darüber hinaus im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- die gesamte Handelskette in die "Verantwortungskette" mit einbezogen. Siehe hierzu

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

ProdSG § 2 Nr. 4
"ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Eu-ropäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,"

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt darüber hinaus noch eine

... Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

Name und Anschrift dieser Person sind nach Anhang II 1. A Nr. 2 in der EG-Konformitätserklärung anzugeben bzw. nach Anhang II 1. B Nr. 2 in der Einbauerklärung anzugeben. Siehe hierzu

Dokumentationsbevollmächtiger