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EU-Maschinenvorschriften in der Türkei

Maschinenrichtlinie gilt in der Türkei

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde in der Türkei mit der

Makina Emniyeti Yönetmeliği

in nationales Recht übernommen.

Seit dem 29. Dezember 2009 wird in der Türkei die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf Grundlage der entsprechenden türkischen Umsetzungsvorschriften angewendet.

Ab dem 20. Januar 2027 wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der EU durch die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Auch die Türkei hat ihre nationalen Rechtsvorschriften bereits an die neue EU-Maschinenverordnung angeglichen.

Die Maschinenrichtlinie ist wie in der EU auch von Herstellern anzuwenden, die sich Maschinen oder Maschinenanlagen für die eigene Verwendung selbst herstellen.

Die Türkei hat auch die anderen Binnenmarktrichtlinien wie

  • 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie
  • 2014/68/EU - Druckgeräterichtlinie

in nationales Recht übernommen. Siehe hierzu insbesondere:

Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion

Nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses gilt:

"Artikel 8

(1) Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übernimmt die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in ihre Rechtsordnung."

Der Beschluss ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten.

Zollbestimmungen

Die Türkei hat im Mai 2019 die Zollverordnung geändert. Hierauf hat uns unserer Kooperationspartner, Herr Abdulkerim Kuzucu, hingewiesen. Damit ist die bisherige sog. "Explorer's Declaration" weggefallen. Hierdurch ergeben sich für den Import von Produkten neue Anforderungen seitens der türkischen Zollverwaltung. Ausführliche Informationen finden Sie in einem Papier, dass Herr Kuzucu, seinerzeit Partner der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu PartG mbB, uns zur Verfügung gestellt hat:

Forderung von Ursprungsnachweisen in der Türkei

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