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Der geographische Geltungsbereich von Maschinenverordnung und Maschinenrichtlinie

Geltungsbereich

Die Grundlage der Maschinenrichtlinie findet sich im "Vertrag über die europäische Union (AEU-Vertrag)". Dieser findet Anwendung bei den Unterzeicherstaaten, die mit Ihren Landesgrenzen den geographischen Rahmen der EU bilden.

Der "Geltungsbereich" der Maschinenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem "Anwendungsbereich". Der Geltungsbereich umfasst die geographischen Grenzen, in dem die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Zum einen sind dies die Mitgliedstaaten der EU und zum anderen die Staaten, die mit der EU entsprechende Abkommen geschlossen haben. Basis dieser Abkommen ist Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen."

EU-Mitgliedstaaten

Zur EU gehören folgende 27 Staaten:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
    • incl.Guadeloupe, Martinique, Reunion und Französisch-Guayana
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
    • incl. Azoren und Madeira
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
    • incl. Kanarische Inseln
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Zusammen mit drei Mitgliedstaaten der EFTA

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

bilden die EU-Staaten den EWR.

Die o.a. drei EFTA-Staaten sind vertraglich den EU-Staaten gleichgestellt:

EEA-Agreement

Dazu kommen zwei Staaten auf Basis besondere Übereinkommen:

Die Maschinenrichtlinie richtet sich an den einzelnen Mitgliedstaat und muss von diesem 1:1 in das jeweilige nationale Recht übernommen werden. Änderungen an den europäischen Vorgaben sind nicht zulässig und würden von der EU-Kommission als Handelshemmnis beanstandet.

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