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Allgemeine Grundsätze Nr. 3

Allgemeine Grundsätze 3 "Stand der Technik" - Rechtstext

3. Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Stand der Technik einhalten

Nach Nr. 3 der "Allgemeinen Grundsätze" des Anhang I muss der Hersteller bei seinen sicherheitstechnischen Lösungen den Stand der Technik einhalten. Dies ist der alleinige Maßstab.
 

Siehe hierzu auch der Erwägungsgrund Nr. 14 der Maschinenrichtlinie und EU-Leitfaden § 161 "Stand der Technik".

Zur Definition das unbestimmte Rechtsbegriff „Stand der Technik“ siehe

Stand der Technik

Der Stand der Technik ist abhängig von der "herrschenden Auffassung der Fachleute". Diese kann mit Hilfe harmonisierter Normen aber auch anderen technischen Spezifikationen anerkannter Fachkreise ermittelt werden. Die Anwendung von harmonisierten Normen löst dabei die sog. "Vermutungswirkung" aus - siehe Artikel 7 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auch sonstige am Markt verfügbare sicherheitstechnische Lösungen können Hinweise geben. Häufig findet man solche Hinweise auf Messen, in Ausstellungen oder in Fachartikeln. Dies können dabei auch Lösungen aus anderen Branchen sein, soweit diese übertragbar sind.

Bei der Beurteilung des Standes der Technik ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die verwendeten Quellen aktuell sind. Das gilt auch für Normen und selbst für harmonisierte Normen, da die Vermutung, dass eine harmonisierte Norm dem Stand der Technik entsprechende Lösungen enthält, von der Behörde widerlegt werden kann. Eine wichtige Quelle für den Stand der Technik sind auch die Rückmeldungen über bereits ausgelieferte Maschinen, z. B. direkt durch den Kunden oder über den Kundendienst, die auch Erkenntnisse geben können über die "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung", die im Rahmen der Risikobeurteilung (Anhang I "Allgemeine Grundsätz" Nr. 1) bzw. der "Grundsätze für die Integration der Sicherheit" (Anhang I Nr. 1.1.2a), zu beachten ist.

Der Stand der Technik, der in der Maschinenrichtlinie gefordert ist, ist zu unterscheiden vom Stand von Wissenschaft und Technik, der in Zusammenhang mit der Produkthaftung wesentlich ist.

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