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Konstruktion

Rechtstext

1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen

  • sicher gehandhabt und transportiert werden können;
  • so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.

Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile

  • entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
  • oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können
  • oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können.

Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden, müssen

  • entweder leicht transportierbar sein
  • oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, die einen sicheren Transport ermöglichen.

Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.

Transport von Hand

Die EG-MRL verlangt in Anhang I, Nr. 1.5.1. u.a.:

Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile […]

Die Festlegung “aufgrund ihres Gewichtes” wird nicht weiter konkretisiert. Es bleibt insofern offen, wann sich eine Maschine oder ein Bestandteil “aufgrund ihres Gewichtes” "nicht von Hand bewegen lassen”. Diese Festlegung ist insofern dem Hersteller überlassen, der in seiner Risikobeurteilung ermitteln muss, ob das Gewicht einer Maschine oder eines Bestandteils der Maschine gering genug ist, dass es ohne Risiko von Hand bewegt werden kann. 

Grenzwerte für Gewichte, die von Hand bewegt werden können, finden sich in der EN 1005-2:2003+A1:2008. In Abschnitt 4.3.3 in Tabelle 1 sind die unterschiedlichen Werte für die Arbeitsbelastungen gegeben. 25kg sollten hiernach “im Allgemeinen nicht überschritten werden".

Arbeitsschutzbestimmungen zur manuellen Handhabung von Lasten finden sich in der

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt
(Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Diese Richtlinie ist in nationales deutsches Recht umgesetzt mit der

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit
(Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)

Allerdings sind hier keine konkreten Zahlen in Bezug auf maximal zulässige Gewichte für die manuelle Handhabung von Lasten genannt. 

Zu dem Thema siehe auch unsere Kommentierung zu Anhang I, Nr. 1.7.3 “Kennzeichnung”

Gewichtsangabe auf Maschinenteilen” 

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