Maschinenarten in der EU-Maschinenverordnung
Maschinenarten in der EU-MVO
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erfasst "Maschinen" und daneben auch "dazugehörige Produkte". "Maschinen" werden dabei zunächst unterteilt in:
- "fertige" Maschinen (s.u.)
diese Maschinen erhalten eine CE-Kennzeichnung nach der EU-MVO
und - unvollständige Maschinen
diese "Maschinen" erhalten keine CE-Kennzeichnung nach der EU-MVO
Die "fertigen" Maschinen werden dann weiter unterteilt. Diese Unterteilung ergibt sich aus den verschiedenen Definitionen in Artikel 3 Nr. 1.:
- a) für sich alleine fertige Maschinen
- b) anschlussfertige Maschinen
- c1) installationsfertige Maschinen für Beförderungsmittel
- c2) installationsfertige Maschinen für Gebäude
- d) Gesamtheit von Maschinen, d.h., Maschinenanlagen
- e) Manuelle Hebemaschinen / Hebezeuge
- f) Maschinen nach a bis e ohne Software
Was "unvollständige Maschinen" sind, ergibt sich in der EU-MVO aus der Definition in Artikel 3 Nr. 10.