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Gebrauchtmaschinen national

Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG-

Das Produktsicherheitsgesetz ProdSG erfasst

  • das Bereitstellen,
  • das Ausstellung
    und
  • die erste Verwendung

von Produkten auf dem Markt. Siehe hierzu § 1(1) des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG -:

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Nach § 2 Nr. 22 ProdSG

  • "sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,"

Nach § 2 Nr. 4 ProdSG

  • "ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,"

Nach § 2 Nr. 15 ProdSG

  • "ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,"

Das Inverkehrbringen eines Produktes ist damit die erste Stufe im Rahmen der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt.

Das ProdSG unterscheidet in seinem Anwendungsbereich nicht zwischen neuen und gebrauchten Produkten. Es erfasst weiterhin alle Stufen des Bereitstellens eines Produktes auf dem Markt, d.h. die gesamte Handelskette und zwar von neuen wie auch gebrauchten Produkten.

Achtung:
Bei der "Abgabe einer Gebrauchtmaschine zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt" ist es unerheblich, ob die Gebrauchtmaschine endgeltlich oder kostenlos abgegeben wird. Damit ist auch das Verschenken von Maschinen vom ProSG erfasst, z. B. wenn ein Unternehmen einer Hochschule kostenlos eine gebrauchte Maschine zu Ausbildungszwecken überlässt.

Eigenherstellung:
In § 1(1) wird weiterhin klargestellt, dass das Gesetz auch für die Produkte gilt, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, um "erstmals verwendet" zu werden. Damit ist grundsätzlich auch der Hersteller von Produkten für die eigene Verwendung erfasst. Diese Regelung greift allerdings nur, soweit im Gesetz selbst oder in den zugehörigen Verordnungen entsprechende Anforderungen gestellt werden. Für Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, ist dies auf Basis der Herstellerregelung in der Maschinenrichtlinie und über deren nationale Umsetzung in der Maschinenverordnung - 9. ProdSV - geschehen. Der Eigenhersteller von "Maschinen" unterliegt damit wie ein "normaler" "Hersteller" der 9. ProdSV. Siehe hierzu § 2 Nr. 10 der 9. ProdSV - Maschinenverordnung -:

"10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. ..."

Verantwortliche Personen im ProdSG für Gebrauchtmaschinen

Das ProdSG richtet sich hinsichtlich der Verantwortung beim Bereitstellen von Produkten auf dem Markt an die "Wirtschaftsakteure". Dies sind nach § 2 Nr. 29 Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-:

  • Hersteller
  • Bevollmächtigte
  • Einführer
  • Händler

Soweit Gebrauchtmaschinen innerhalb des EWR gehandelt werden, stehen von den o.a. Wirtschaftsakteuren im Rahmen des ProdSG in der Verantwortung:

Hersteller:
§ 2 Nr. 14 ProdSG

"jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

  • a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
  • b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,"

Händler:
§ 2 Nr. 12 ProdSG

"jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers"

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