Kriterien um festzustellen, ob man wesentlich verändert
Entscheidungsgraph und Frageliste
Aus den Vorgaben der EU-Maschinenverordnung ergibt sich folgende Frageliste:
- Wird die Änderung durch eine natürliche oder juristische Person vorgenommen?
- Ist diese Person ein nichtprofessioneller Nutzer?
- Ist das Gesamtprodukt eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder ein Teil von einem der beiden?
- Ist das Gesamtprodukt bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
- Wird das Gesamtprodukt physisch und/oder digital verändert?
- Wurde die Veränderung vom Hersteller (vor dem Inverkehrbringen / Inbetriebnehmen) vorgesehen oder geplant?
- Wird die Sicherheit des Gesamtprodukts durch die Veränderung negativ beeinträchtigt?
(neue Gefährdung oder höheres Risiko) - Muss die Sicherheit durch besondere Maßnahmen wieder hergestellt werden?
- Wirkt sich die wesentliche Veränderung nur auf eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt im Gesamtprodukt aus?
Besondere Maßnahmen
Die besonderen Maßnahmen sind:
A
- Werden trennende (nach Anhang III 1.4.2.2) oder nichttrennende (nach Anhang III 1.4.3) Schutzeinrichtungen ergänzt?
- Werden deren Signale in der vorhandenen sicherheitsrelevanten Steuerung (nach Anhang III 1.2) verarbeitet?
- Muss dazu ein Teil der sicherheitsrelevanten Steuerung (nach Anhang III 1.2) modifiziert werden?
B
- Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit ergriffen?
- Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Festigkeit ergriffen?
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