Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Kriterien um festzustellen, ob man wesentlich verändert

Entscheidungsgraph und Frageliste

Aus den Vorgaben der EU-Maschinenverordnung ergibt sich folgende Frageliste:

  1. Wird die Änderung durch eine natürliche oder juristische Person vorgenommen?
  2. Ist diese Person ein nichtprofessioneller Nutzer?
  3. Ist das Gesamtprodukt eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder ein Teil von einem der beiden?
  4. Ist das Gesamtprodukt bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
  5. Wird das Gesamtprodukt physisch und/oder digital verändert?
  6. Wurde die Veränderung vom Hersteller (vor dem Inverkehrbringen / Inbetriebnehmen) vorgesehen oder geplant?
  7. Wird die Sicherheit des Gesamtprodukts durch die Veränderung negativ beeinträchtigt?
    (neue Gefährdung oder höheres Risiko)
  8. Muss die Sicherheit durch besondere Maßnahmen wieder hergestellt werden?
  9. Wirkt sich die wesentliche Veränderung nur auf eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt im Gesamtprodukt aus?

Besondere Maßnahmen

Die besonderen Maßnahmen sind:

A

  1. Werden trennende (nach Anhang III 1.4.2.2) oder nichttrennende (nach Anhang III 1.4.3) Schutzeinrichtungen ergänzt?
  2. Werden deren Signale in der vorhandenen sicherheitsrelevanten Steuerung (nach Anhang III 1.2) verarbeitet?
  3. Muss dazu ein Teil der sicherheitsrelevanten Steuerung (nach Anhang III 1.2) modifiziert werden?

B

  1. Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit ergriffen?
  2. Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Festigkeit ergriffen?

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login