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Ausnahmen der EU-MVO für bestimmte Hochspannungsausrüstungen

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus:

2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]

q) die folgenden elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

  • i) Schalt- und Steuergeräte;
  • ii) Transformatoren.

Hochspannungsaustüstungen - Interpretation

Die Ausnahme in Artikel 2 Abs. 2 q) bezüglich der dort genannten “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” wurde 1:1 aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL) übernommen. Wie schon in der EG-MRL wurde nicht genauer ausgeführt, was unter “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” zu verstehen ist. Allerdings hat sich mit dieser Frage schon der EU-Leitfaden zur MRL in § 70 befasst. Danach schließen “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” an die oberen Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie 2024/35/EU an. Es heißt hier:

Die elektrischen Hochspannungsausrüstungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l aus der Richtlinie ausgeschlossen sind, umfassen Schalt- und Steuerungsgeräte und Transformatoren, die Teil einer Hochspannungs- Stromversorgung (über 1000 V bei Wechselstrom oder über 1500 V bei Gleichstrom) oder mit einer solchen verbunden sind.

Die Produktsicherheit der ausgenommenen “elektrischen Hochspannungsausrüstungen”  liegt damit außerhalb der harmonisierten Bereiches. In Deutschland ist das Bereitstellen von “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Werden allerdings diese “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” in Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO eingebaut, müssen diese Produkte (Maschinen, dazugehörige Produkte, unvollständige Maschinen) incl. der eingebauten “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” allerdings die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfoderungen nach Anhang III der EU-MVO erfüllen. Insofern sollte der Einkäufer von “elektrischen Hochspannungsausrüstungen” bereits bei der Bestellung darauf achten, dass diese den Anforderungen des Anhang III der EU-MVO entsprechen.