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Beweislast nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Die Beweislast nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Wer muss im Schadensfall was beweisen?

Relevant ist hierfür § 1 Abs. 4 ProdHaftG.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht (gemäß Absatz 2 oder 3) ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Damit ergibt sich, dass der Geschädigte

  • (i)   für den Schaden,
  • (ii)  die Fehlerhaftigkeit des Produktes sowie
  • (iii) für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Fehler

die Beweislast trägt.

Ein Verschulden des Herstellers ist dagegen nicht erforderlich (Gefährdungshaftung).

Insbesondere der Fehlerbeweis ist in der Praxis oftmals schwer zu führen, gerade dann, wenn das Produkt zerstört oder nicht mehr vorhanden ist. Der Geschädigte muss aber lediglich die Fehlerhaftigkeit des Produktes im Zeitpunkt des Schadeneintrittes beweisen. Wo und wann der Fehler entstanden ist, braucht nicht vom Geschädigten bewiesen zu werden. Dem Hersteller obliegt damit der in der Praxis oftmals schwierige Entlastungsbeweis, nämlich nachzuweisen, dass der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes nicht erkannt werden konnte oder zu beweisen, dass sein Produkt fehlerlos war, als er es in den Verkehr gebracht hat (§ 1 Abs. 2 ProdHaftG). Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er nachweist, dass der Fehler erst später, z.B. beim (unsachgemäßen) Betrieb des Produktes oder dessen Wartung, entstanden ist.

Der Hersteller kann diesbezüglich durch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Konstruktions-, Fertigungs- und Instruktionsunterlagen sowie lückenlose Dokumentation aller Qualitätssicherungsmaßnehmen über die Dauer von mindestens 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produktes Vorsorge treffen, um im Schadensfall den entsprechenden Beweis antreten zu können.

Wichtig:
Nach dem ProdHaftG besteht keine Haftung für Sachschäden im gewerblichen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Für Sachschäden an gewerblichen Rechtsgütern ist daher auch eine verschuldensabhängige deliktische Haftung gem. § 823 BGB zu prüfen.

Siehe hierzu auch

Amtsgericht München, Urteil, AZ 113 C 2145/21 vom 22.10.2021