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Rechtstext

Anhang IX

  • 8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 399 Die EG-Baumusterprüfbescheinigung" (Auszug)

[...]

Anhang IX Nummer 8 behandelt die Sprache von zusätzlichen Unterlagen zu den technischen Unterlagen und die Sprache des Schriftverkehrs zu dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung – siehe § 391: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A. Die Wahl der EU-Amtssprache für diesen Zweck ist zwischen dem Antragsteller und der betreffenden notifizierten Stelle zu vereinbaren.