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Definition der Montageanleitung

Eigene Definition

Für den Begriff "Montageanleitung" existiert keine Definition in der EU-MVO. Analog der Definition "Betriebsanleitung" in Verbindung mit den Inhalten von Anhang XI kann man den Begriff "Montageanleitung" aber wie folgt definieren:

"Montageanleitung" bezeichnet die vom Hersteller beim Inverkehrbringen bereitgestellten Informationen zur Unterrichtung des Käufers über die bestimmungsgemäße und ordnungsgemäße Verwendung der unvollständigen Maschine sowie Informationen über etwaige Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung oder Installation der unvollständigen Maschine, einschließlich Informationen darüber, wie die Sicherheit der unvollständigen Maschine gewahrt wird um sicherzustellen, dass die unvollständige Maschine ordnungsgemäß in die Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut wird und ihre bzw. seine Zwecktauglichkeit während ihrer bzw. seiner gesamten Lebensdauer sichergestellt wird;

Montageanleitung - Erwägungsgründe

Die Montageanleitung wird in den Erwägungsgründen der EU-MVO nicht konkret angesprochen. Wohl aber das Thema "unvollständige Maschinen".

Siehe z.B. die folgenden Erwägungsgründe:

"(9) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Anmerkung: so. NLF) werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die in allen sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Um die Übereinstimmung mit anderen sektorspezifischen Produktrechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Verordnung an den Beschluss angepasst werden, sofern die Besonderheiten des Sektors keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Vorschriften über die Konformitätsvermutung, die Vorschriften über die EU-Konformitätserklärung, die Vorschriften zur CE-Kennzeichnung, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen, die Vorschriften über die Notifizierungsverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Vorschriften über die Verfahren für den Umgang mit Maschinen oder dazugehörigen Produkten sowie gegebenenfalls mit unvollständigen Maschinen, von denen ein Risiko ausgeht, an die in diesem Beschluss festgelegten Referenzbestimmungen angepasst werden.

(15) Um dafür zu sorgen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausreichend klar ist, sollte zwischen Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen unterschieden werden. [...]

(21) Eine unvollständige Maschine ist ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und sich noch im Aufbau befindet, um seine bestimmte Anwendung, d. h. die genau definierten Funktionen, für die das Produkt konzipiert ist, ausführen zu können. Es ist nicht erforderlich, dass alle Anforderungen dieser Verordnung für unvollständige Maschinen gelten; um die Sicherheit des Produkts als Ganzes zu gewährleisten, ist es jedoch wichtig, dass der freie Verkehr solcher unvollständigen Maschinen durch ein spezielles Verfahren gewährleistet wird."

Insbesodere Erwägungsgrund 9 stellt klar, dass ggf. vom Beschluss Nr. 768/2008/EG (NLF) abgewichen werden muss:

"(9) [...] Um die Übereinstimmung mit anderen sektorspezifischen Produktrechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Verordnung an den Beschluss angepasst werden, sofern die Besonderheiten des Sektors keine andere Lösung erfordern."

In der EU-MVO muss insbesondere bei den Vorgaben zu unvollständigen Maschinen von den NLF-Vorgaben abgewichen werden, wie hier bei der geforderen Montageanleitung, weil in der EU-MVO zwischen vollständigen und unvollständigen Produkten unterschieden wird, die jeweils einem eigenen Verfahren mit eigenen Erklärungen und Anleitungen unterliegen. Der NLF kennt keine solche Unterscheidung.