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Aktualisierung bei Serienmaschinen / während der Konstruktion

Rechtliche Anforderungen an Maschinen

Nach Artikel 5 (1) e) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) muss der Hersteller einer Maschine vor dem Inverkehrbringen / der Inbetriebnahme die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II MRL ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

Nach Anhang I Allgemeine Grundsätze 2 der MRL muss er an der Maschine ein Typenschild nach Anhang I 1.7.3 anbringen. Auf diesem Typenschild müssen u.a. das Baujahr und bei Serienfertigung auch die Seriennummer angegeben werden.

Diese Seriennummer findet sich nach Anhang II 1. A. Nr. 3. auch auf der EG-Konformitätserklärung wieder. Dabei darf auf der EG-Konformitätserklärung auch eine Spanne von Seriennummern (z.B. 100.001 bis 100.999) angegeben werden.

Nach Artikel 5 (1) b) muss der Hersteller der Maschine vor dem Inverkehrbringen / der Inbetriebnahme die technischen Unterlagen nach Anhang VII A der MRL verfügbar haben.

Nach Anhang VII A. 1. b) der MRL umfassen die technischen Unterlagen "bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie."

Die "Bestimmungen der Richtlinie" beinhalten die Risikobeurteilung vor Konstruktion und die Einhaltung des Standes der Technik. Um dies für alle Maschinen einzuhalten muss man die Risikobeurteilung ständig aktualisieren und bei einer Änderung des Standes der Technik direkt neu konstruieren / die Konstruktion anpassen. Nur Produkte, die diesem Stand der Technik genügen, dürfen in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen werden.

Rechtliche Anforderungen an unvollständige Maschinen

Nach Artikel 13 (1) c) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen / der Inbetriebnahme die Einbauerklärung nach Anhang II MRL ausstellen. Nach Artikel 13 (2) der MRL muss diese Einbauerklärung der unvollständigen Maschine beiliegen, bis diese in einer vollständigen Maschine eingebaut ist.

Nach Anhang I Allgemeine Grundsätze 2. der MRL muss der Hersteller an der Maschine ein Typenschild nach Anhang I 1.7.3 anbringen. Diese Vorgabe ist nach § 250 des Leitfadens zur MRL aber für unvollständige Maschinen freiwillig.

Die Seriennummer der unvollständigen Maschine muss vom Hersteller nach Anhang II 1. B. 3. auf der Einbauerklärung angegeben werden. Hierbei darf auch eine Spanne von Seriennummern (z.B. 100.001 bis 100.999) angegeben werden.

Nach Artikel 13 (1) a) muss der Hersteller der unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII B der MRL erstellt haben.

Nach Anhang VII B. b) der MRL umfassen die speziellen technischen Unterlagen "bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen."

Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss sicherstellen, dass die angewandten sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) vor dem Inverkehrbringen an den Stand der Technik angepasst werden. Um dies für alle unvollständigen Maschinen zu gewährleisten muss die Risikobeurteilung ständig aktuell gehalten werden. D.h. bei einer Änderung des Standes der Technik muss ggf. neu konstruiert werden bzw. die Konstruktion angepasst werden. Nur unvollständige Maschinen, die in Hinblick auf die angewandten und eingehaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens genügen, dürfen in Verkehr gebracht werden.

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