Artikel und Anhänge der EU-Maschinenverordnung (EU)2023/1230 neu geordnet
Neuordnung der Artikel in der EU-MVO
Die Artikel der EU-MVO sind gegenüber der EG-Maschinerichtlinie neu geordnet worden. Dabei wurden sinnvolle Kapitel gebildet, so dass die Artikel eines Themengebietes nun schlüssig innerhalb eines Artikels hintereinanderstehen. Dies vereinfacht dem Anwender das Suchen.
Die EU-MVO wurde in folgende Kapitel aufgeteilt:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
KAPITEL III
KONFORMITÄT DER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLENDEN PRODUKTE
KAPITEL IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
KAPITEL V
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION
KAPITEL VII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VIII
VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
KAPITEL IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHÄNGE I bis XII
Neuordnung der Anhänge in der EU-MVO
Die Anhänge wurden gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) neu geordnet.
Der Grund ist laut EU-Kommission unseren Kommentatoren gegenüber, dass die Nummerierung der Anhänge formaljuristisch der Verweisungsreihenfolge im Rechtstext folgen muss. Z.B. wird auf Anhang I in Artikel 6 verwiesen, auf Anhang II in Artikel 7 und auf Anhang III in Artikel 8 (aber auch in der Definition in Artikel 3 Nr. 14).
Auf Basis dieser Begründung hätte der europäische Gesetzgeber es dem Markt einfacher machen und zumindest den jetzigen Anhang III analog zur MRL als Anhang I belassen können. So müssen jetzt aber viele Dokumente, die auf die Anhänge der MRL verweisen -z.B. die technischen Normen- auf die neuen Anhangsnummerierungen umgeschrieben werden. Ein unnötiger bürokratischer Mehraufwand, der Zeit und Geld kostet und keinen erkennbaren Mehrwert bietet.
Dazu kommt, dass Anhang XI in Artikel 11 (7), d.h., vor Anhang VI in Artikel 25 (3) referenziert wird und Anhang VI in Artikel 25 (3) erst nach Anhang VII in Artikel 25 (2). Damit ist die Reihenfolge der Anhänge wohl doch flexibler, als die EU-Kommission es uns gegenüber erläutert hatte.
Alles in allem gibt es keine wirklichen Gründe, die die Neusortierung der Anhänge und den damit verbundenen erheblichen Aufwand rechtfertigen.
Die Anhänge wurden in der EU-MVO wie folgt sortiert:
- ANHANG I
KATEGORIEN VON MASCHINEN ODER DAZUGEHÖRIGEN PRODUKTEN, AUF DIE EINES DER IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 2 UND 3 GENANNTEN VERFAHREN ANZUWENDEN IST
Anmerkung:
sog. "gefährliche Maschinen"
ehemals Anhang IV MRL - ANHANG II
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE
Anmerkung:
ehemals Anhang V MRL - ANHANG III
GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN FÜR KONSTRUKTION UND BAU VON MASCHINEN ODER DAZUGEHÖRIGEN PRODUKTEN
Anmerkung:
ehemals Anhang I MRL - ANHANG IV
TECHNISCHE DOKUMENTATION
TEIL A
TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR MASCHINEN UND DAZUGEHÖRIGE PRODUKTE
TEIL B
EINSCHLÄGIGE TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINEN
Anmerkung:
ehemals Anhang VII A und B MRL - ANHANG V
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND EU-EINBAUERKLÄRUNG
TEIL A
EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte Nr. …
TEIL B
EU-Erklärung Nr. … über den Einbau einer unvollständigen Maschine
Anmerkung:
ehemals Anhang II 1. A und B MRL - ANHANG VI
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
Anmerkung:
ehemals Anhang VIII MRL - ANHANG VII
EU-BAUMUSTERPRÜFUNG
Anmerkung:
ehemals Anhang IX MRL - ANHANG VIII
KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE
Anmerkung:
ehemals Anhang VIII Nummer 3 der MRL - ANHANG IX
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG
Anmerkung:
ehemals Anhang X der MRL - ANHANG X
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG
Anmerkung:
Keine Entsprechung in der MRL - ANHANG XI
MONTAGEANLEITUNG FÜR EINE UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINE
Anmerkung:
ehemals Anhang VI der MRL - ANHANG XII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Anmerkung:
ehemals Anhang XII der MRL