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Artikel und Anhänge der EU-Maschinenverordnung (EU)2023/1230 neu geordnet

Neuordnung der Artikel in der EU-MVO

Die Artikel der EU-MVO sind gegenüber der EG-Maschinerichtlinie neu geordnet worden. Dabei wurden sinnvolle Kapitel gebildet, so dass die Artikel eines Themengebietes nun schlüssig innerhalb eines Artikels hintereinanderstehen. Dies vereinfacht dem Anwender das Suchen.

Die EU-MVO wurde in folgende Kapitel aufgeteilt:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

KAPITEL III
KONFORMITÄT DER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLENDEN PRODUKTE

KAPITEL IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNG

KAPITEL V
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

KAPITEL VII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

KAPITEL VIII
VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

KAPITEL IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHÄNGE I bis XII

Neuordnung der Anhänge in der EU-MVO

Die Anhänge wurden gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) neu geordnet.

Der Grund ist laut EU-Kommission unseren Kommentatoren gegenüber, dass die Nummerierung der Anhänge formaljuristisch der Verweisungsreihenfolge im Rechtstext folgen muss. Z.B. wird auf Anhang I in Artikel 6 verwiesen, auf Anhang II in Artikel 7 und auf Anhang III in Artikel 8 (aber auch in der Definition in Artikel 3 Nr. 14).

Auf Basis dieser Begründung hätte der europäische Gesetzgeber es dem Markt einfacher machen und zumindest den jetzigen Anhang III analog zur MRL als Anhang I belassen können. So müssen jetzt aber viele Dokumente, die auf die Anhänge der MRL verweisen -z.B. die technischen Normen- auf die neuen Anhangsnummerierungen umgeschrieben werden. Ein unnötiger bürokratischer Mehraufwand, der Zeit und Geld kostet und keinen erkennbaren Mehrwert bietet.

Dazu kommt, dass Anhang XI in Artikel 11 (7), d.h., vor Anhang VI in Artikel 25 (3) referenziert wird und Anhang VI in Artikel 25 (3) erst nach Anhang VII in Artikel 25 (2). Damit ist die Reihenfolge der Anhänge wohl doch flexibler, als die EU-Kommission es uns gegenüber erläutert hatte.

Alles in allem gibt es keine wirklichen Gründe, die die Neusortierung der Anhänge und den damit verbundenen erheblichen Aufwand rechtfertigen.

Die Anhänge wurden in der EU-MVO wie folgt sortiert:

  • ANHANG I
    KATEGORIEN VON MASCHINEN ODER DAZUGEHÖRIGEN PRODUKTEN, AUF DIE EINES DER IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 2 UND 3 GENANNTEN VERFAHREN ANZUWENDEN IST
    Anmerkung:
    sog. "gefährliche Maschinen"
    ehemals Anhang IV MRL

  • ANHANG II
    NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE
    Anmerkung:
    ehemals Anhang V MRL

  • ANHANG III
    GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN FÜR KONSTRUKTION UND BAU VON MASCHINEN ODER DAZUGEHÖRIGEN PRODUKTEN
    Anmerkung:
    ehemals Anhang I MRL

  • ANHANG IV
    TECHNISCHE DOKUMENTATION
    TEIL A
    TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR MASCHINEN UND DAZUGEHÖRIGE PRODUKTE

    TEIL B
    EINSCHLÄGIGE TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINEN
    Anmerkung:
    ehemals Anhang VII A und B MRL

  • ANHANG V
    EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND EU-EINBAUERKLÄRUNG
    TEIL A
    EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte Nr. …
    TEIL B
    EU-Erklärung Nr. … über den Einbau einer unvollständigen Maschine
    Anmerkung:
    ehemals Anhang II 1. A und B MRL

  • ANHANG VI
    INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
    Anmerkung:
    ehemals Anhang VIII MRL

  • ANHANG VII
    EU-BAUMUSTERPRÜFUNG
    Anmerkung:
    ehemals Anhang IX MRL

  • ANHANG VIII
    KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE
    Anmerkung:
    ehemals Anhang VIII Nummer 3 der MRL

  • ANHANG IX
    KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG
    Anmerkung:
    ehemals Anhang X der MRL

  • ANHANG X
    KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG
    Anmerkung:
    Keine Entsprechung in der MRL

  • ANHANG XI
    MONTAGEANLEITUNG FÜR EINE UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINE
    Anmerkung:
    ehemals Anhang VI der MRL

  • ANHANG XII
    ENTSPRECHUNGSTABELLE
    Anmerkung:
    ehemals Anhang XII der MRL