Pflichten des Einführer von unvollständige Maschinen nach dem Inverkehrbringen
Lagerungs- oder Transportbedingungen gewährleisten
Artikel 14 “Pflichten der Einführer von unvollständigen Maschinen" verlangt in Abs. 5:
“(5) Solange sich die unvollständige Maschine in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nicht beeinträchtigen.”
Korrekturmaßnahmen - vom Markt nehmen - zurückrufen
Artikel 14 “Pflichten der Einführer von unvollständigen Maschinen" verlangt in Abs. 5:
"6) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte unvollständige Maschine nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen umgehend (Übersetzungsfehler: Richtig ist: "unverzüglich") die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser unvollständigen Maschine herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. […]"
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