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Auswechselbare Ausrüstungen im Anwendungsbereich der EU-MVO

EU-MVO versus EG-MRL

In der Definition der "auswechselbare Ausrüstung" in der EU-MVO wurde der alte EG-MRL-Text grundsätzlich übernommen, aber auch "ergänzt". 

  1. Der Begriff "Maschine" wurde im Rahmen der Übernahme in die EU-MVO nicht mit "und dazugehörige Produkte" ergänzt. Der Begriff "Maschine" in der EG-MRL war allerdings als "Maschine im weiteren Sinne" zu verstehen, d.h., er hat auch die heutigen "dazugehörigen Produkte", wie hier die "auswechselbaren Ausrüstungen" umfasst. Dadurch, dass der Begriff "Maschine" in der EU-MVO eindeutig nur die in Artikel 3 Nr. 1 definierten "Maschinen" umschließt und eben nicht die "dazugehörigen Produkte", wurde der Rechtstext gegenüber der EG-MRL geändert. Es ergeben sich an diesen Stellen somit zwangsläufig materielle Änderungen in der EU-MVO gegenüber der EG-MRL. Ob dies so gewollt ist oder ob der Text aus der EG-MRL einfach -handwerklich schlecht- ungeprüft übernommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis gilt letztendlich der Rechtstext.
  2. Ergänzt wurde der Text der Definition um “land- oder forstwirtschaftlichen”. Damit wurde die Definition der “auswechselbaren Ausrüstungen” an dieser Stelle auf nur noch “land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen” beschränkt. "Ausrüstungen" die grundsätzlich die Definition erfüllen, aber nicht für “Maschinen” oder “land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen”, sondern für andere Zugmaschinen (z.B. Kommunalfahrzeuge) bestimmt sind, sind damit keine auswechselbaren Ausrüstungen im Sinne dieser Definition.

Dies bedeutet:
Durch die 1:1-Übernahme der Definition der "auswechselbare Ausrüstungen" aus der EG-MRL gibt es nach der EU-MVO keine "auswechselbaren Ausrüstungen" mehr für "dazugehörigen Produkte". Also auch keine "auswechselbaren Ausrüstungen" mehr für "auswechselbaren Ausrüstungen". Und es gibt keine "auswechselbaren Ausrüstungen" für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

Definition

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 1. [...]

     
  • 2. „auswechselbare Ausrüstung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern (Übersetzungsfehler: Es muss hier heißen "um eine neue Funktion zu erweitern"), sofern diese Vorrichtung kein Werkzeug ist;

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