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EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU hat die alte EMV-Richtlinie 2004/108/EG zum 20. April 2016 abgelöst. Zur neuen EMV-Richtlinie 2014/30/EU siehe:

EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Die EMV-Richtlinie ist bei Maschinen / Maschinenanlagen zusätzlich zur EG-Maschinenrichtlinie (EG-MRL) bzw. der EU-Maschinenverordnung (EU-MVO) zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen anzuwenden. Sie richtet sich an die folgenden Wirtschaftsakteure:

  • Hersteller
  • Einführer
  • Händler

Nicht erfasst wird der Eigenhersteller.

Die EMV-Richtlinie deckt keine Gefährdung ab, die von der Maschine / Maschinenanlage ausgeht. Siehe hierzu der Erwägungsgrund 13 der EMV-Richtlinie:

"Diese Richtlinie sollte nicht die Sicherheit von Betriebsmitteln regeln, da diese in besonderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird."

Die EG-MRL bzw. die EU-MVO ist eine solche besondere gemeinschaftliche Rechtsvorschrift.

Die EMV-Richtlinie ist damit zwar keine spezielle Richtlinie im Sinne des Artikel 3 der EG-MRL bzw. keine spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikel 9 der EU-MVO. Sie regelt z.B. nicht die Vermeidung der in Anhang I (EG-MRL) bzw. Anhang III (EU-MVO) Nr. 1.5.10 "Strahlung" aufgeführten Gefährdung. Allerdings muss der Hersteller einer Maschine / Maschinenanlage immer alle einschlägigen EU-Binnenmarktvorschriften einhalten und bestätigt dies ggf. auch mit der CE-Kennzeichnung.

Die EG-MRL bzw die EU-MVO enthält allerdings in Anhang I (EG-MRL) bzw. Anhang III (EU-MVO) ebenfalls Anforderung hinsichtlich der Störfestigkeit einer Maschine / Maschinenanlage:

Nr. 1.5.11. Strahlung von außen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ihre Funktion durch Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.

Hier geht man allerdings davon aus, dass eine solche Strahlung die Funktion der Maschine stören kann, so dass daraus eine gefährliche Situation entsteht. Diese gefährliche Situation zu vermeiden ist Ziel der EG-MRL bzw. der EU-MVO..

Nützliche Informationen zum Thema EMV hält die Bundesnetzagentur bereit:

EMV-Informationen

Seit März 2018 ist auch ein Leitfaden verfügbar, den Sie auch in unserem Downloadbereich finden:

Guide for the EMCD (Directive 2014/30/EU)

Siehe hierzu auch:

§ 92 des EU-Maschinenrichtlinien-Leitfadens zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Bauteile oder Baugruppen

Die EMV-Richtlinie gilt grundsätzlich für fertige Apparate. Für Bauteile / Baugruppen gilt sie nach Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 der EMV-Richtlinie nur insoweit, wie diese

  • dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden,
    und
    • die elektromagnetische Störungen verursachen können
      oder
    • deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;"

Der EU-Leitfaden zur EMV-Richtlinie erläutert hierzu in Nr. 1.5 Definition des Begriffs „Gerät“:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der EMV-Richtlinie gelten auch „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, sowie „bewegliche Anlagen“ als Geräte.

Eine der Voraussetzungen, die ein Gerät erfüllen muss, um als Gerät im Sinne der EMV-Richtlinie zu gelten, besteht darin, dass es für Endnutzer bestimmt sein muss. Im Zusammenhang mit diesem Leitfaden bezeichnet der Ausdruck Endnutzer eine natürliche Person (z. B. einen Verbraucher) oder eine rechtliche Einheit (z. B. ein Unternehmen), die das Gerät bestimmungsgemäß nutzt oder beabsichtigt, es bestimmungsgemäß zu nutzen.

Der “Endnutzer” ist definiert in der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.

Artikel 3 Nr. 21:
Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;

D.h., ein Endnutzer ist 

  • eine natürliche oder juristische Person
    • Wohnsitz oder Niederlassung in der Union
    • privater Verbraucher
      oder
    • beruflicher Endnutzer (Nutzer)

Ausnahme in Artikel 19 “Ortsfeste Anlage”

(1) […]
Die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 sowie der Artikel 14 bis 18 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
[…]

D.h., nur, wenn ein Bauteil oder eine Baugruppe dazu bestimmt ist, in eine bestimmte, d.h., konkrete ortsfeste Anlage eingebaut zu werden, greifen diese Erleichterungen. Allerdings ist dies nicht im Sinne einer Ausnahme zu verstehen, sondern nur als eine Erleichterung, weil nur bestimmte Anforderungen hierfür wegfallen aber eben nicht alle.

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