FAQ Harmonisierte Normen
Normenanwendung verpflichtend?
Frage:
Muss der Hersteller von Produkten im Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung (EU-MVO), wie Maschinen oder Maschinenanlagen die einschlägigen harmonisierten Normen beachten / anwenden?
Antwort:
Die EU-MVO schreibt in Artikel 10 vor:
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
(2) […]
Die Anwendung bestimmter technischer Normen wird dabei nicht vorgeschrieben und erfolgt damit grundsätzlich freiwillig. Allerdings sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Hersteller aber die Normen einhalten muss, deren Einhaltung er in der EU-Konformitätserklärung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Ansonsten hätte er eine falsche Erklärung ausgestellt, d.h., er hätte in diesem Dokument etwas zugesichert, was nicht den Tatsachen entspricht.
Weiter bestimmt Artikel 20 Absatz 1:
(1) Bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Diese Bestimmung ist die Grundlage für die sog. "Vermutungswirkung". Es wird durch die Marktüberwachungsbehörden vermutet, dass das EU-MVO-Produkt, wenn es den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, insoweit auch den Anforderungen der EU-MVO entspricht. Die Anwendung von Normen wird dadurch allerdings für den Hersteller nicht verbindlich. Verbindlich ist für ihn nur, dass er die Anforderungen des Anhangs III der Maschinenrichtlinie einhält und auch hier wird die Anwendung von technischen Normen nicht verlangt.
Weiter wird nach den Allgemeinen Grundsätzen in Nr. 3 des Anhang III vom Hersteller verlangt, dass er den Stand der Technik einhält.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Hersteller harmonisierte Normen ggf. beachten muss. Die Antwort liegt hier auf der Hand:
Harmonisierte Normen können (faktisch "müssen") vom Hersteller zur der Ermittlung des Standes der Technik herangezogen werden.
Harmonisierten Normen wird nämlich regelmäßig unterstellt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Stand der Technik beschreiben. D.h., wenn der Hersteller hiervon abweicht, muss er ggf. gegenüber der zuständigen Behörde begründen, warum sein Produkt trotzdem dem Stand der Technik entspricht. Dieser Nachweis ist damit quasi zwingender Bestandteil der Risikobeurteilung des Herstellers. Er hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Hersteller
- bei der von ihm getroffenen Maßnahme besser wird als es die Norm bei dieser Maßnahme verlangt
oder, - eine andere Maßnahme als die in der Norm beschriebene trifft. Diese muss aber dann mindestens gleichwertig sein.
Dass der Stand der (Sicherheits-) Technik sich gegenüber einer harmonisierten Norm in der Nachfolge nach unten bewegt, ist unwahrscheinlich. D.h., wenn der Hersteller in einer harmonisierten Norm geforderte Sicherheitseinrichtungen unsicherer ausführt oder sogar weglässt ohne für eine mindestens gleichwertige Kompensation zu sorgen, dürfte eine schlüssige Argumentation hierfür kaum möglich sein.
Konformitätsvermutung nur bei Normenangabe in der EU-Konformitätserklärung?
Frage:
Gilt die Konformitätsvermutung nur, für die Übereinstimmung einer Maschine mit harmonisierten Normen, die in der EU-Konformitätserklärung angegeben sind?
Antwort:
Nein, Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO lautet:
(1) Bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Insofern kommt es für die Konformitätsvermutung nur darauf an, dass der Hersteller nachweist, dass seine Maschine entsprechend einer oder mehrerer im EU-Amtsblatt veröffentlichten Normen hergestellt ist. Es kommt erkennbar nicht darauf an, ob er diese Normen auch in seiner EU-Konformitätserklärung angegeben hat.
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