Der neue Anhang III der Maschinenverordnung
1.1.1. Anwedungsbereich auch unvollständige Maschinen
Die Risikobeurteilung war nach MRL auch für unvollständige Maschinen durchzuführen. Allerdings war nie festgelegt, wie weit diese durchzuführen war.
Unvollständige Maschinen zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass sie mindestens an ihren Schnittstellen noch gefährlich sind. Damit ist und war eine komplette Erfüllung des Anhang III nicht möglich.
In Abschnitt 1.1.1. des Anhang III ist nun festgelegt:
"Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant sind.
Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall."
Zuerst muss festgestellt werden, dass "relevant / einschlägig" ein Übersetzungsfehler ist. Beides muss im Deutschen "einschlägig" heißen, da auch im Englischen dasselbe "relevant" verwendet wird.