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Rechtstext

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.

a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;

Sicherheitsbauteile als Ersatzteile

Mit der Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 2a) soll nur das Inverkehrbringen von ganz bestimmten Sicherheitsbauteilen im Ersatzteilgeschäft erleichtert werden. Nicht allerdings von allen Sicherheitsbauteilen! Betroffen von dieser Ausnahmeregelung sind nämlich nur die "Sicherheitsbauteile", die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden.

Gedacht ist hier z.B. an ROPS und FOPS, die als Bauteile von z.B. Baumaschinen vom Baumaschinenhersteller selbst gefertigt und zusammen mit der Maschine inverkehrgebracht werden. Für diese "Sicherheitsbauteile" muss beim Inverkehrbringen der Maschine, in die sie eingebaut sind, kein gesondertes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Auch die formalen Anforderungen der Maschinenrichtlinie greifen nicht gesondert für solche "Sicherheitsbauteile. Sie werden in diesem Stadium nämlich nicht "gesondert in Verkehr gebracht". Die Bewertung dieser vom Maschinenhersteller selbst gefertigten "Sicherheitsbauteile" erfolgt im Rahmen der Konformitätsbewertung der Maschine, in die sie vom Maschinenhersteller eingebaut werden. Mit der o.a. Ausnahmeregelung wird verhindert, dass im späteren Ersatzteilgeschäft, wo dann ja eigentlich ein "gesondertes In Verkehr bringen" stattfindet und auch die sonstigen Bestimmungen der Definition für Sicherheitsbauteile zutreffen, doch noch ein gesondertes formales Konformitätsbewertungsverfahren notwendig wird.

Ersatzteile im diesen Sinne sind auch Ersatzteile mit gleichen Sicherheitsfunktionen und -eigenschaften. Insoweit kann diese Ausnahmeregelung auch angewendet werden, wenn der Maschinenhersteller nicht mehr das gleiche Bauteil als Ersatzteil liefern kann.

Beachtet werden muss bei solchen Ersatzteilen allerdings, dass sie in der Bundesrepublik beim Bereitstellen auf dem Markt unter die Bestimmungen des § 3 Abs. 2ff des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- fallen.

Anzumerken ist, dass der Begriff "Maschine" hierbei nicht im Sinne von Art. 2 erster Satz der Maschinenrichtlinie synonym für die alle Produkte des Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie steht, so dass mit "Hersteller der Ursprungsmaschine" nicht der Hersteller des zu ersetzenden Sicherheitsbauteils gemeint ist.

Siehe hierzu auch:

EU-Leitfaden § 48 "Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile ...

bzw. in der Originalfassung:

EU-Guide § 48 "Safety components intended to be used as spare parts ...

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