1.6.4. Eingriffe der Bediener in Maschinen und dazugehörige Produkte
Rechtstext
1.6.4. Eingriffe der Bediener
Die Maschine und das dazugehörige Produkt müssen so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenig Anlässe für ein Eingreifen der Bediener ergeben. Kann ein Eingreifen der Bediener nicht vermieden werden, so muss es leicht und sicher auszuführen sein.