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1.6.4. Eingriffe der Bediener in Maschinen und dazugehörige Produkte

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Rechtstext

1.6.4. Eingriffe der Bediener

Die Maschine und das dazugehörige Produkt müssen so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenig Anlässe für ein Eingreifen der Bediener ergeben. Kann ein Eingreifen der Bediener nicht vermieden werden, so muss es leicht und sicher auszuführen sein.