Sprache und Übersetzung der Montageanleitung
Rechtliche Anforderung in der EU
Nach Artikel 11 (7) gilt:
"Die Montageanleitung ist in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Person, die die unvollständige Maschine einbaut, leicht verständlichen Sprache abzufassen und muss klar, verständlich und lesbar sein."
Das bedeutet, der EU-Staat in dem die unvollständige Maschine in Verkehr gebracht wird bzw. auf dem Markt bereitgestellt wird, gibt vor, welche Sprache die Montageanleitung haben darf.
Deutschland
Deutschland hat im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230
in §2 (2) vorgesehen:
"Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in deutscher Sprache abzufassen:
1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit An- hang XI"
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