Maschinen im engeren Sinn
Maschinenarten in der Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfasst neben anderen Produkten hauptsächlich Maschinen. Sie teilt diese Maschinen grundsätzlich auf in
- vollständige Maschinen (s.u.)
diese Maschinen erhalten eine CE-Kennzeichnung
und - unvollständige Maschinen
diese "Maschinen" erhalten keine CE-Kennzeichnung
Was vollständigen Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie sind, ergibt sich in der Maschinenrichtlinie aus verschiedenen Definitionen in Artikel 2 a. Danach kann man vollständige Maschinen wie folgt einteilen:
- für sich alleine fertige Maschinen
- anschlussfertige Maschinen
- installationsfertige Maschinen für Beförderungsmittel
- installationsfertige Maschinen für Gebäude
- Gesamtheit von Maschinen, d.h. Maschinenanlagen
- Manuelle Hebemaschinen / Hebezeuge
Was unvollständige Maschinen sind, ergibt sich in der Maschinenrichtlinie aus der Definition in Artikel 2 g.
Maschine -fertig- Definition
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff "Maschine" in Artikel 2a). Sie beschreibt zunächst in einer "Basisdefinition" was eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist:
"eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;"
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