Sprache und Übersetzung der Betriebsanleitung
Sprache
Die EU-MVO hat die Sprache, in der die Betriebsanleitung vorliegen muss, klar festgelegt. Diese muss nach Artikel 10 Abs. 7, letzter Absatz, abgefasst sein:
"in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache"
D.h., der jeweilige Mitgliedstaat muss diese Sprache selbst festlegen. Es gibt z.Z. 24 Amtssprachen in der EU.
Nach wie vor ist auch in der EU-MVO geregelt, dass Wartungsanleitungen für bestimmtes Fachpersonal hiervon abweichen können (s.u.).
D.h., eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt dürfen nur in einen Mitgliedstaat der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen eine Betriebsanleitung in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist. Siehe hierzu auch
- Hersteller: Artikel 10 Abs, 7
- Einführer: Artikel 13 Abs. 4
- Händler: Artikel 15 Abs. 2 c)
Freiwillig zusätzliche Sprachen beilegen
Der Hersteller darf immer die Betriebsanleitung und weitere Unterlagen in zusätzlichen Sprachen dem Produkt beilegen.
Er muss dabei beachten, dass er dann auch die Verantwortung für diese zusätzlichen Sprachen übernimmt. Kommt es auf Grund falscher Übersetzungen zu einem Intruktionsmangel, haftet der Hersteller.
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