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2.3 Holzbearbeitungsmaschinen

Rechtstext

2.3. MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND VON WERKSTOFFEN MIT ÄHNLICHEN PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN

Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie müssen so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass das Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das Werkstück auf einem Arbeitstisch mit der Hand gehalten, so muss dieser Tisch während der Arbeit ausreichend standsicher sein und darf die Bewegung des Werkstücks nicht behindern.

b) Wird die Maschine voraussichtlich unter Bedingungen verwendet, die das Risiko eines Rückschlags von Werkstücken oder von Teilen davon mit sich bringen, so muss sie so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass ein Rückschlag vermieden wird oder, wenn das nicht möglich ist, der Rückschlag für das Bedienungspersonal und/oder gefährdete Personen kein Risiko bewirkt.

c) Die Maschine muss mit selbsttätigen Bremsen ausgerüstet sein, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen das Risiko eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.

d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass das Risiko von Verletzungen ausgeschaltet oder verringert wird.

EU-Leitfaden Edition 2.1 § 281 "Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen"

Die ergänzenden Anforderungen in Nummer 2.3 gelten für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und für Maschinen, die auch für die Bearbeitung von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften eingesetzt werden können, beispielsweise Kork, Knochen, Hartgummi oder Kunststoff, Holzwerkstoff (z. B. Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz), auch wenn sie mit Kunststoff- oder Leichtmetalllegierungslaminaten/-kanten beschichtet sind. Eine Leichtmetalllegierung wird nur als Laminatabdeckung und nicht als ein Material mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz erwähnt.

Maschinen für die Bearbeitung von Leichtmetalllegierungen fallen nicht unter Anhang IV Ziffern 1, 4, 5 und 7.

Beispiele für Kunststoff sind thermoplastische Materialien und thermoplastische Harze, wärmehärtbare Harze, expandierte Kunststoffmaterialien, Polyurethan, Phenol und Polyvinylchlorid (PVC).

Durch die Anforderungen in Nummer 2.3 Buchstabe a soll sichergestellt werden, dass der Zuführmechanismus oder – bei Maschinen mit manuellem Vorschub – die Werkbank so konstruiert und gebaut wird, dass das Werkstück bei der Bearbeitung sicher aufgelegt und geführt werden kann.

Die Anforderung in Nummer 2.3 Buchstabe b bezieht sich auf einen Sonderfall der Gefährdung, die in der allgemeinen Anforderung über herausgeschleuderte Gegenstände gemäß 1.3.3 angesprochen wird. Nach Nummer 2.3 Buchstabe b muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass Werkstücke oder Werkstückteile herausgeschleudert werden. Zu diesen Maßnahmen zählt beispielsweise der Einbau geeigneter Spaltkeile an Tischkreissägen. Wenn sich die Gefahr herausgeschleuderter Einzelteile nicht völlig vermeiden lässt, muss durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden, dass Bediener oder andere gefährdete Personen durch herausgeschleuderte Gegenstände verletzt werden. Diese Anforderung ist in Verbindung mit den Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen, die in Nummer 1.4 festgelegt wurden, anzuwenden.

Gegenstand von Nummer 2.3 Buchstabe c sind die Risiken beim Kontakt mit dem Werkzeug während der Auslaufzeit. An Maschinen mit mechanisiertem oder automatischem Vorschub kann dieses Risiko durch eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung, erforderlichenfalls mit Zuhaltung, verhindert werden – siehe § 129: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.2. Ist das Werkzeug während der Arbeit jedoch nicht völlig unzugänglich, beispielsweise wenn eine verstellbare Schutzeinrichtung, die den Zugang beschränkt, gemäß Nummer 1.4.2.3 eingebaut ist, muss eine übermäßig lange Auslaufzeit des Werkzeugs durch Einbau eines automatischen Bremssystems (z.B. mechanisch oder Gleichstrombremse) verhindert werden. Für derartige Fälle ist in harmonisierten Normen die annehmbare Dauer der Auslaufzeit angegeben.

Nummer 2.3 Buchstabe d schreibt geeignete Maßnahmen vor, durch die Verletzungsgefahren bei versehentlichem Berühren des beweglichen Werkzeugs an Maschinen vermindert werden, an denen der Zugang zum Gefahrenbereich nicht vollständig durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung verhindert wird. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise der Einbau von Werkzeugen mit geringem Schneidmesserüberstand (Limited Cutter Projection Tooling – LCPT), zylindrische (oder „runde“) Schneidblöcke oder ähnliche Vorrichtungen, mit denen die Schneidtiefe begrenzt wird.

Es ist zu beachten, dass in der Liste in Anhang IV, welche die Maschinenkategorien enthält, auf die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 und 4 anzuwenden ist, mehrere Kategorien von Holzbearbeitungsmaschinen aufgeführt sind (Nummer 1 bis 7)

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