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Verfahren der Risikobeurteilung

Rechtliche Anforderungen an das Verfahren der Risikobeurteilung

Nach Anhang VII der MRL umfassen die Technischen Unterlagen nach A. für Maschinen und nach B. für unvollständige Maschinen:

  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren [procedure] angewandt wurde; [...]

Auch wenn im Deutschen in Anhang I das iterative Verfahren der Risikobeurteilung erwähnt ist, passt dies im englischen Original [process] nicht überein. Dieses ist damit nicht gemeint.

Auch die Konformitätsbewertungsverfahren [procedures] des Artikel 5 der MRL sind hier nicht das gewünschte Ziel.

Der europäische Leitfaden zur MRL gibt zu diesem Punkt keine Auskunft.

Die "alte" MRL 98/37/EG kennt in Ihrem Anhang V 3., in dem die technischen Unterlagen beschrieben waren, die Forderung nach dem Verfahren nicht. Also kann auch aus der Historie keine Lösung abgeleitet werden.

Normative Anforderung an das Verfahren der Risikobeurteilung

Im Kapitel 7 der EN ISO 12100 wird ebenso gefordert, dass das "angewendete Verfahren" dokumentiert wird.

Aber auch in dieser Norm finden sich keine entsprechenden Verfahren.

In der Anmerkung zu Kapitel 7 findet sich aber der Hinweis: "Hinsichtlich Informationen zur Dokumentation siehe ISO/TR 14121-2."

Die ISO/TR 14121-2:2012 beginnt ihre Einleitung mit:

"Der Zweck einer Risikobeurteilung ist es, Gefährdungen zu erkennen sowie Risiken einzuschätzen und zu bewerten, damit sie verringert werden können. Es gibt zahlreiche Verfahren und Instrumente für diesen Zweck und einige werden in diesem Dokument beschrieben."

Somit ist dieser technische Report die Grundlage für die gewünschten Verfahren.

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