Konformitätsbewertung wenn mehrere EU-Vorschriften einschlägig sind
Das für Maschinen und dazugehörige Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren oder das “Verfahren” für unvollständige Maschinen, hängt davon ab, welche EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften auf das jeweilige Produkt anwendbar sind. Dabei sind insbesondere folgende Fallgestaltungen möglich:
- Das Produkt fällt ausschließlich in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung.
- Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung, jedoch werden bestimmte Risiken, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III erfasst werden, durch andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften abgedeckt, die insoweit spezifischer sind als die EU-Maschinenverordnung.
- Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung und zusätzlich in den Anwendungsbereich anderer EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die andere Anforderungen an das Produkt regeln, die nicht von der EU-Maschinenverordnung erfasst werden.
- Auf das Produkt treffen sowohl die unter Nummer 2 als auch die unter Nummer 3 beschriebenen Fallgestaltungen zu.
Sind mehrere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften anwendbar, ist für jede dieser Vorschriften das jeweils vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich des von ihr geregelten Bereichs durchzuführen. Jede anwendbare EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift bestimmt somit selbst, welche Konformitätsbewertung für die von ihr erfassten Produkte, Risiken oder sonstigen Anforderungen erforderlich ist. Dasselbe Prinzip findet Anwendung bei unvollständigen Maschinen.