Quellen zu Veränderung
Veränderung - Artikel 17
Artikel 17
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des Herstellers, wenn dieser Einführer oder Händler ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes [...] bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden (Übersetzungsfehler: Richtig ist: "anwendbaren") Anforderungen auswirken kann.
Erwägungsgrund 42: Wer labelt ist Hersteller
"(42) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen."