erste Bereitstellung auf den Markt
Inverkehrbringen - Rechtstext EU-MVO
Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:
12. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt;
Inverkehrbringen über Fernabsatz - Rechtstext EU-MÜV
Nach Artikel 6 der EU-Marktüberwachungsverordnung gilt auch für Produkte im Anwendungbereich der EU-MVO:
Fernabsatz
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.
Anmerkung:
D.h., wenn es sich bei dem Fernabsatzangebot um die erste Bereitstellung auf den Markt handelt, gilt das Produkt damit als in Verkehr gebracht.
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