Gesamtheit von Maschinen - Maschinenanlagen
Gesamtheit von Maschinen: Definition
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Maschine“ bezeichnet
a) [...]
d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a, b und c oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
[...]"
Maschinenanlagen - Interpretation
Die Definition der Gesamtheit von Maschinen -Maschinenanlage- unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der entsprechenden Definition der ersten Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Es wurde allerdings schon in der später folgenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL) herausgestellt, welche Maschinen Bestandteil einer Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlage) sein können. Dies war dadurch bedingt, dass es in der EG-MRL mehrere auf einander aufbauende Maschinendefinitionen gibt und dass die "unvollständigen Maschinen" danach nicht als "Maschinen" gelten, sondern in der EG-MRL gesondert geregelt sind. Diese Systematik wurde in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) grundsätzlich übernommen. Mit der Regelung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO wurde die Liste der Maschinendefinitionen jetzt allerdings um Maschinen und damit auch Maschinenanlagen ergänzt denen die Software für die bestimmte Anwendung fehlt.
Ein Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" erläutert ausführlich, was unter der Definition der Gesamtheit von Maschinen in Artikel 2a) der EG-MRL zu verstehen ist. Da sich die Definition der "Gesamtheit von Maschinen" in der EU-MVO (hier Artikel 3 Nr. 1 d) bis auf die Auswirkungen der zulässigerweise ggf. fehlende Software nicht geändert hat, kann man dieses Papier zumindest für Maschinenanlagen, denen diese Software nicht fehlt, zunächst weiter verwenden.
Siehe hierzu
Interpretationspapier von Bund und Ländern zu Maschinenanlagen
Gleichzeitig kann auch die Interpretation aus dem europäischen Leitfaden zur EG-MRL, § 38 Gesamtheiten von Maschinen und weitere, zunächst analog weiter genutzt werden.
Aufpassen muss man allerdings bei den Sonderregelungen zu anderen EU-Binnenmarktvorschriften. Artikel 3 der EG-Maschinenrichtlinie unterschiedet sich im Detail von Artikel 9 der EU-MVO.
Bei Maschinenanlagen kommt es deshalb auch nach der EU-MVO darauf an, ob die einzelnen Komponenten einer Anlage:
- zusammenhängend als Einheit angeordnet sind
und - prozesstechnisch / funktional miteinander verbunden sind
und - steuerungstechnisch miteinander verbunden sind
und - sicherheitstechnisch eine Einheit bilden
Die Erfüllung aller dieser vier Bedingungen ist nach der Definition in Artikel 3 Nr. 1 d der EU-MVO Voraussetzung dafür, dass miteinander verbundene Maschinen / unvollständige Maschinen als Gesamtheit von Maschinen im Sinne der EU-MVO gelten.
Nicht eingegrenzt ist auch in der EU-MVO, von welcher Art die Verbindung der einzelnen Komponenten einer Maschinenanlage sein müssen, damit die Gesamtheit die o.a. Definition erfüllt. Das heißt, die Art der möglichen Verbindungen ist weit gefasst. Es kann sich hier insofern z.B. um eine mechanische Verbindung z.B. über Fördertechnik oder über einen zwischengeschalteten Roboter, aber auch um eine fluidtechnische Verbindung über Rohrleitungen handeln.
Weiterhin ist nicht bestimmt, dass eine Gesamtheit von Maschinen ausschließlich aus miteinander verbundenen Maschinen / "unvollständigen Maschinen" bestehen muss. Diese anzutreffende Auffassung ist abwegig. Maschinenanlagen wie auch einzelne Maschinen enthalten regelmäßig Bauteile, die für sich genommen keine Maschinen / unvollständigen Maschinen im Sinne der EU-MVO sind. Ohne solche Bauteile würde keine Maschine funktionieren. Diese Bauteile lassen sich dazu im konkreten Einzelfall (siehe in der Maschinendefinition: "miteinander verbundene Teile") formal ohnehin immer einer in der Gesamtheit verbauten Maschine oder unvollständigen Maschine zuordnen.
Achtung:
Wenn solche einzelnen Bauteile für sich genommen unter den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsvorschriften fallen und nicht unter die EU-MVO, sind beim gesonderten Inverkehrbringen dieser einzelnen Bauteile diese Rechtsvorschriften maßgebend, auch wenn sie dafür bestimmt sind Bestandteil einer Maschinenanlage zu werden. Hierbei kann es sich um Bauteile handeln, die z.B. für sich genommen beim Inverkehrbringen unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder die die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen. Auch können einzelne Bauteile beim gesonderten Inverkehrbringen in den nicht von der EU geregelten Bereich fallen, wie z.B. drucklose Behälter und insofern nationalen Regelungen unterliegen wie z.B. in Deutschland § 3 Abs. 2 des ProdSG.
Bei der Konformitätsbewertung der gesamten Maschinenanlage incl. aller Bauteile sind regelmäßig neben der EU-MVO weitere EU-Rechtsvorschriften zu beachten. Siehe hierzu insbesondere Artikel 9 der EU-MVO, der das "Miteinander" der verschiedenen EU-Rechtsvorschriften regelt, die im Rahmen der Anwendung der EU-MVO für bestimmte spezifische Gefährdungen zusätzlich zu beachten sind. Das sind z.B. neben der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und die EMV-Richtlinie 2014/34/EU.
Soweit es sich um elektrischen Gefährdungen handelt ist allerdings die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU formal keine spezifischere EU-Vorschrift, die der EU-MVO vorgeht. Diese ist keine EU-Vorschrift im Sinne des Artikel 9 der EU-MVO. Die EU-MVO grenzt sich hier zum einen über die Ausnahmen von der Niederspannungsrichtlinie ab und macht sich zum anderen die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie über Anhang III, Nr. 1.5.1. zu eigen.
Die Leitlinie 1/26 des europäischen Druckgeräteausschusses beschreibt das Zusammenspiel der Druckgeräterichtlinie mit der EG-MRL und damit auch mit der nachfolgenden EU-MVO aus Sicht der Druckgeräterichtlinie.
Weiterhin müssen auch bei Maschinenanlagen die Bestimmung zur CE-Kennzeichnung beachtet werden, mit der ausgedrückt wird, dass der Hersteller der Maschinenanlage alle einschlägigen EU-Vorschriften einhält, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Siehe hierzu Artikel 23 der EU-MVO.
Zum Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften zum Inverkehrbringen der einzelnen Anlagenbauteile mit den Bestimmungen zum Inverkehrbringen der Maschinenanlage siehe auch die Übersicht in der nachfolgenden Graphik.
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