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Betriebsartenwahlschalter

Rechtstext

1.2.5 Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten

Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen außer dem NOT-HALT übergeordnet sein.

Ist die Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren möglich sind, so muss sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen.

Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter Funktionen der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt werden kann.

Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine bei geöffneter oder abgenommener trennender Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nichttrennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der entsprechenden Stellung des Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:

  • Alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten sind nicht möglich;
  • der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden;
  • der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringeren Risikobedingungen möglich, und Gefährdungen, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
  • der Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche oder unabsichtliche Einwirkung auf die Sensoren der Maschine ist nicht möglich.

Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.

Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen.

Betriebsarten

Anhang I Nr. 1.2.5 verlangt die Installation eines Betriebsartenwahlschalters, wenn bei einer Maschine mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren möglich sind. Nicht definiert wird dabei, was die Maschinenrichtlinie unter einer Betriebsart versteht.

Dem reinen Wortlaut nach ist eine Betriebsart eine Art, wie die Maschine betrieben wird. Klar ist damit, dass dies nicht mit den Lebensphasen einer Maschine verwechselt werden kann. Zu den Lebensphasen einer Maschine gehören auch Phasen, in denen diese gerade nicht betrieben wird, wie z. B. Montage und Demontage.

In der Fachliteratur und in Fachnormen insbesondere den C-Normen findet man zu den Betriebsarten verschiedene Festlegungen. Hierzu zählen demnach:

  • Anlauf
  • Normalbetrieb
  • Automatikbetrieb
  • Stand-By
  • Maschinenbeschickung
  • Entnahme des Produktes aus der Maschine
  • Hand-Betrieb
  • Einrichtbetrieb
  • Einlernen / Teachen
  • Umrüstung
  • Prozesskorrektur
  • Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
  • Reinigung
  • Stillsetzen der Maschine
  • Stillsetzen der Maschine im Notfall
  • Wiederherstellung des Betriebs nach Blockierung
  • Neustart nach außerplanmäßigem Stillsetzen

Speziell für Drehmaschinen ist in der DIN EN ISO 23125:2010-10 festgelegt:
3.3
Betriebsarten
3.3.1
Betriebsart 0: Manueller Betrieb
Betrieb der Maschine unter Steuerung von Hand ohne NC Funktionalität oder nicht automatischer Betrieb der Maschinenachsen wobei der Bediener die Kontrolle über den Bearbeitungsprozess ohne die Verwendung von vorprogrammierten Bearbeitungsschritten hat
ANMERKUNG Die Achsen Bewegung kann durch Befehlsgeräte mit automatischer Rückstellung, elektronische Handräder oder Joysticks [Steuerknüppel] erfolgen.

3.3.2
Betriebsart 1: Automatischer Betrieb
automatischer, programmierter und fortlaufender Betrieb der Maschine mit der Möglichkeit zum manuellen oder automatischen Be- und Entladen von Werkstücken bis das Programm oder der Bediener die Maschine stillsetzt

3.3.3
Betriebsart 2: Einrichtbetrieb
Betriebsart, bei der der Bediener Einstellungen für die nachfolgenden Arbeitsprozesse durchführt
ANMERKUNG Die Prüfung der Werkzeug- oder Werkstückposition (z. B. durch Antasten des Werkstücks mit einem Messtaster oder dem Werkzeug) gehören zum Einrichtbetrieb (siehe 5.2.4.4).

3.3.4
Servicebetrieb
Betriebsart für Service- und Wartungsaufgaben, wie Achskalibrierung mit Laser, Prüfung von Kugelstangen und Spindelfehler-Analyse
ANMERKUNG Im Servicebetrieb ist die Bearbeitung eines Werkstückes nicht erlaubt (siehe 5.2.4.5).

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