Konformitätserklärung im Vergleich EG-Maschinenrichtlinie zur EU-Maschinenverordnung
EG-MRL versus EU-MVO
Die "EG-Konformitätserklärung" wurde in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) umbenannt in "EU-Konformitätserklärung".
Grundsätzliche Regelungen zur "EU-Konformitätserklärung" finden sich in Artikel 21 der EU-MVO:
"Artikel 21
EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte
(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, [...]"
In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ist es heute schwer, alle Regelungen zu einem speziellen Thema zusammenzusuchen. Diese sind teilweise verstreut in den einzelnen Artikeln und Anhängen enthalten. In der EU-MVO wurde dies größtenteils sauberer umgesetzt. Für die "EU-Konformitätserklärung" ist das allerdings nicht in allen Punkten gelungen. So finden sich zwar fast alle geforderten Inhalte der "EU-Konformitätserklärung" in Anhang V Teil A der EU-MVO, auf den in Artikel 21(2) verwiesen wird. Allerdings gibt es auch hierzu weitere Regelungen in anderen Teilen der EU-MVO:
Artikel 21(1) erweitert Anhang V
In Artikel 21(1) wird zusätzlich zu Anhang V gefordert:
"Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde."
Diese notwendige Aussage des Herstellers in der EU-Konformitätserklärung ist nicht in dem in Anhang V abngedruckten "Muster" enthalten und muss deshalb vom Hersteller in seiner EU-Konformitätserklärung zu den in Anhang V geforderten Angaben ergänzt werden.
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