Allgemeine Grundsätze Nr. 2
Allgemeine Grundsätze Nr. 2 "Gefährdungsbezug" - Rechtstext
2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall.
Gefährdungsbezug - Interpretation
Durch Anhang I der Maschinenrichtlinie sind grundsätzlich alle Gefährdungen abgedeckt, die von einer Maschine ausgehen können. Es werden hier mehr oder weniger konkrete Anforderungen gestellt, die zu beachten sind, wenn von einer Maschine eine entsprechende Gefährdung ausgeht.
Insofern müssen keine der in Anhang I der Maschinenrichtlinie festgelegten Maßnahmen ergriffen werden, wenn mit einer Maschine keine entsprechende Gefährdung verbunden ist. Zu beachten ist auch, dass Maßnahmen selbst bei einer vorliegenden Gefährdung nur dann zu ergreifen sind, wenn mit der Gefährdung ein entsprechendes Risiko verbunden ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine sondern auch die vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen oder wie es im Rahmen der Risikobeurteilung ausgedrückt wird: "Die vernünftiger Weise vorhersehbare Fehlanwendung". Siehe hierzu das Thema
Klargestellt wird, dass selbst wenn von einer Maschine keine Gefährdungen ausgehen, immer die Anforderungen:
- Integration der Sicherheit (Anhang I, Nr. 1.1.2)
- Kennzeichnung (Anhang I, Nr. 1.7.3)
und - Betriebsanleitung (Anhang I, Nr. 1.7.4)
zu erfüllen sind.
Ungefährliche Maschinen
Die im Rahmen von Interpretationen der Maschinenrichtlinie anzutreffende Auffassung, dass eine Maschine nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, wenn vor ihr keine Gefährdungen ausgehen, ist damit nicht nur durch die Festlegungen zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie widerlegt, die eine von einer Maschine ausgehende Gefährdung nicht voraussetzen. Die Festlegung in Nr. 2 der Allgemeinen Grundsätze macht deutlich, dass solche Maschinen nicht nur "formal" unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sondern sie auch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie unterliegen. Zumindest muss in diesem Rahmen eine Risikobeurteilung durchgeführt werden und es müssen die drei vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.
EU-Leitfaden
Siehe hierzu auch § 160 des Leitfadens der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie:
§ 160 Die Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
bzw.
§ 160 The applicability of the essential health and safety requirements
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