Unterschiedliche Versionen der Betriebsanleitung
Erforderliche Updates einer Betriebsanleitung
Artikel 10 (9) der EU-MVO verlangt:
“Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses Produkts herzustellen […]”
Die Betriebsanleitung ist “Bestandteil” der Maschine oder des dazugehörigen Produktes. Stellt also ein Hersteller fest, die mit dem Produkt ausgegebenen Betriebsanleitung Fehler enthält, die sich auf die Konformität des Produktes auswirken, muss er die Betriebsanleitung korrigieren.
Freiwillige Updates
Wesentliche Veränderung
Im Rahmen der Serienfertigung stellen Hersteller regelmäßig fest, dass ihre Maschinen oder dazugehörigen Produkte weitere Funktionen und Aufgaben erfüllen können, als es mit der ursprünglichen bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehen war.
Hierbei muss er beachten, dass Artikel 3 (16) dem ursprünglichen Zustand des Produktes und der “vom Hersteller nicht vorgesehenen oder geplanten physischen oder digitalen Veränderung” eine besondere Rolle zuweist.
Hersteller können nicht einfach die bestimmungsgemäße Verwendung eines Produktes durch eine Erweiterung der Betriebsanleitung verändern, ohne sich um das Thema der Wesentlichen Veränderung zu kümmern.
Eventuell hat der Hersteller auch neues Equipment (nicht auswechselbare Ausrüstungen) für sein Produkt entwickelt, dass nachträglich eingebaut werden kann um die bestimmungsgemäße Verwendung zu ändern / erweitern.
Gegebenenfalls muss das Produkt dann als neue Maschine bzw. neues dazugehöriges Produkt und damit als Start einer neuen Serie mit einer neuen Betriebsanleitung behandelt werden.
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