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Archivierung von Unterlagen und Produkthaftung

Archivierung und Produkthaftung

Wer ein Produkt in den Verkehr bringt – sei es als End- oder Teile-Hersteller, Händler oder Importeur – kann im Schadensfall unter Umständen in die Haftung für aus fehlerhaften Produkten entstandene Sach- oder Personenschäden genommen werden.

Gibt es keine vertragliche Grundlage, kann ein Geschädigter Schadensersatzansprüche entweder über die Verschuldenshaftung (deliktische Haftung nach § 823 BGB) oder die Gefährdungshaftung (Produkthaftung nach §§ 1 ff ProdHaftG) stellen.

Dabei muss in unserem Rechtssystem nach Beweislastgrundsätzen grds. die Schuld des Schädigers vom Geschädigten bewiesen werden. Allerdings kann von einem durchschnittlichen Menschen nicht verlangt werden, dass er den Beweis erbringt, dass zum Beispiel bei einer technisch komplizierten Maschine oder Anlage ein Konstruktions- oder Fertigungsfehler vorliegt. In Produkthaftungsfällen kommt es daher oftmals zur Beweiserleichterung oder sogar zur Beweislastumkehr. Das heißt, dass nicht dem Hersteller der Fehler bewiesen werden muss, sondern der Hersteller muss sich exkulpieren, d.h. beweisen, dass - nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes - keine Fehler in Konstruktion und Fertigung gemacht wurden.

Dieser Beweis kann in erster Linie nur durch eine lückenlose Dokumentation des Konstruktions- oder Fertigungsprozesses erbracht werden, wie z.B. der Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Ohne geeignete Dokumentation ist der o.g. Entlastungsbeweis schwer bis unmöglich zu führen. Dabei müssen die Dokumente im Schadensfall zum einen schnell gefunden und zur Verfügung gestellt werden können, zum anderen muss das Archiv Revisionssicherheit bieten, die eine Auffindbarkeit / Reproduzierbarkeit auch nach längeren Zeiträumen zulässt und eine nachträgliche Manipulation der Dokumente unmöglich macht.

Aufbewahrungsfristen und Verjährung

Es genügt nicht, die Unterlagen zur Dokumentation des Konstruktions- und Fertigungsprozesses nur solange zu archivieren, wie das Produkt im Umlauf ist. Zusätzlich müssen auch die jeweiligen Verjährungsfristen beachtet werden.

Ansprüche gem. Produkthaftungsgesetz verjähren nach 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produktes. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, ohne Kenntnis hiervon aber erst nach 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.

Erst dann kann der Hersteller nicht mehr nach Produkthaftungsgrundsätzen in Anspruch genommen werden.

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