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EU-Maschinenverordnung versus EG-Maschinenrichtlinie

Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie

Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) ändert sich einiges in Bezug auf die Regelungen für "gefährliche Maschinen" gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL):

  • Einges ist gleich geblieben.
  • Einiges klingt ähnlich ist aber anders.
  • Vieles ist neu.

Nachfolgend haben wir die Änderungen durch die EU-MVO gegenüber der EG-MRL zusammengestellt.

 

Materielle Änderungen

Grundsätzlich können sowohl "Maschinen" wie auch "dazugehörige Produkte" in Anhang I, Teil A oder B der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) gelistet werden. Der einleitende Satz des Anhang I der EU-MVO ist dabei in Teil A und B gleichlautend:

"Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die ein in Artikel 25 Absatz 2 genanntes Verfahren anzuwenden ist"

Welche Produkte aber konkret erfasst werden ergibt sich nur durch die konkrete Bestimmung in den einzelnen Listenpunkten und nicht durch den einleitenden Satz.

Beachtet werden muss, dass mit der 1:1-Übernahme der Texte aus der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) der Begriff "Maschine" in der EU-MVO eine andere Bedeutung erfahren hat als noch in der MRL. Er steht hier nämlich nicht mehr für die jetzt in der EU-MVO bezeichneten "dazugehörigen Produkte". Insofern haben sich in der EU-MVO gegenüber der MRL durch die Beibehaltung des alten Textes automatisch materielle Änderungen ergeben.

Eine Prüfung in Bezug auf von Anhang I erfasste "dazugehörigen Produkte" ergibt deshalb:

  • Im Teil A finden sich zwei "dazugehörige Produkte" und zwar nur "Sicherheitsbauteile":
    • 2. Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen
    • 5. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
  • Im Teil B findet sich mehrere "dazugehörige Produkte" und zwar eine "auswechselbare Ausrüstung" und fünf "Sicherheitsbauteile":
    • 14. Maschinen*) zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht.
    • 15. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
    • 16. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in diesem Teil unter Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.
    • 17. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.
    • 18. Überrollschutzaufbau (ROPS).
    • 19. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

*) Beachtet werden muss, das es sich bei dem Begriff "Maschine" in Anhang I Teil B Nr. 14 um einen Übersetzungsfehler handelt. Es muss hier statt "Maschinen [...]" richtig heißen "Geräte zum Heben von Personen". Insofern fällt auch eine "auswechselbare Ausrüstungen" zum Heben von Personen [...]" unter diese Nr. 14.

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