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AEU-Vertrag und Maschinenrichtlinie

Ziel der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie ist eine sog. "Binnenmarktrichtlinie". Sie ist gestützt auf den bis zum 30.11.2009 geltenden EG-Vertrag (Vertrag über die Gründung der Europäischen Union) und hier auf Artikel 95 (heute Artikel 114 AEU-Vertrag).

Ziele des Artikel 95 sind:

  • Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
  • Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz

Das Schutzziel "Umweltschutz" spielt in der Maschinenrichtlinie allerdings, bis auf die anzuwendenden Regelungen für Pestizidausbringungsmaschinen, keine Rolle.

Freier Warenverkehr: Maschinenrichtlinie Artikel 6

Der freie Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt ist in Artikel 6 der Maschinenrichtlinie geregelt.

"Artikel 6
Freier Warenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn sie laut einer nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten."

Klargestellt wird hiermit, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Maschinen oder unvollständigen Maschinen nicht behindern dürfen, vorausgesetzt die betreffenden Maschinen oder unvollständigen Maschinen entsprechen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Zu den konkreten Anforderungen siehe

Damit sind nationale Anforderungen an das Inverkehrbringen / die Inbetriebnahme von Maschinen bzw. unvollständige Maschinen nicht zulässig, die über die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinausgehen. Beispielhaft für eine ggf. nicht konforme nationale Anforderung war hier § 14(1) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus 2002, der generelle Anforderungen an eine Drittprüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen enthielt. Dieser heute in § 15(1) BetrSichV enthaltene Passus wurde deshalb in der aktuellen BetrSichV EU-konform geändert. Die Prüfpflicht vor der erstmaligen Inbetriebnahme erstreckt sich heute nicht auf Prüfungen, die bereits durch das Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers abgedeckt sind. Solche Prüfpflichten würden nämlich in das Konformitätsbewertungsverfahren des einschlägigen EU-Binnenmarktrechts eingreifen bzw. auf dieses Recht "aufsatteln". Mögliche nationale Ausnahmen beschreibt Artikel 15 der Maschinenrichtlinie.

Mit Artikel 6 Abs. 3 wird der Praxis Rechnung getragen, dass es erforderlich ist, mit dem Binnenmarktrecht nicht übereinstimmende Maschinen auszustellen. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund eines weltweiten Maschinenhandels mit unterschiedlichen regionalen / nationalen Anforderungen möglich sein. Auf die Nichtübereinstimmung muss aber mit einem Schild deutlich hingewiesen werden.

Siehe hierzu auch "Erwägungsgrund Nr. 12".

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