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Europäischer Leitfaden zur Maschinenrichtlinie

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 14 Bestimmungen für die Verwendung von Maschinen"

Erwägungsgrund 12 verdeutlicht den Begriff der Inbetriebnahme von Maschinen, der durch die Maschinenrichtlinie geregelt wird – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Es ist zu unterscheiden zwischen der Inbetriebnahme von Maschinen und der Benutzung von Maschinen, welche von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, insbesondere im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln, vorausgesetzt, dass solche nationalen Vorschriften nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie widersprechen – siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 107 Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen"

In Artikel 6 Absatz 1 und 2 werden Verpflichtungen aufgeführt, mit denen eines der grundlegenden Ziele der Maschinenrichtlinie erfüllt werden soll: Der freie Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen im Binnenmarkt.

In Artikel 6 Absatz 1 wird der Begriff „Maschinen“ im weit gefassten Sinne verwendet um sämtliche Produkte zu erfassen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f aufgeführt sind – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Entsprechend den in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, hinsichtlich der durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Gefährdungen Anforderungen oder Verfahren für das Inverkehrbringen von Maschinen oder unvollständigen Maschinen oder die Inbetriebnahme von Maschinen vorzuschreiben, die von den Festlegungen der Richtlinie abweichen.

Die Verpflichtung, den freien Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen zuzulassen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Installation und Verwendung der Maschinen innerhalb bestimmter Grenzen zu regeln – siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

Aufgrund des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)108 haben Maschinen und unvollständige Maschinen, welche die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, auch den Nutzen des freien Verkehrs in Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches gilt aufgrund des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit der EU auch für die Schweiz bei Anwendung des "Abkommens über die gegenseitige Anerkennung" (Mutual Recognition Agreement - MRA) mit der EU109 und für die Türkei, Andorra und San Marino bei Anwendung des Abkommen über die Zollunion.110
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108 Abkommen über den EWR
109 Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement)
110 Abkommen über die Zollunion

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