Pflichten des Einführers von Maschinen und dazugehörigen Produkten nach dem Inverkehrbringen
Stichprobenprüfungen - Beschwerdebuch - Rückrufe
Artikel 13 “Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten” verlangt in Abs. 6:
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von der Maschine bzw. den dazugehörigen Produkten ausgehenden Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt als angemessen betrachtet wird, Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen*) Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten vor, untersuchen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte und der Rückrufe von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten und halten die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
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*) Übersetzungsfehler: der Text in “oder in Betrieb genommenen” ist eine “Erfindung” des Übersetzers.
Korrekturmaßnahmen - vom Markt nehmen - zurückrufen
Artikel 13 “Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten” verlangt in Abs. 7:
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses dazugehörigen Produkts herzustellen oder sie bzw. es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. […]
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