Anhang VIII Rechtstext
ANHANG VIII
Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
- Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen.
- Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Konformitätsbewertung nach Anhang VIII
In Anhang VIII der Maschinenrichtlinie wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller die Konformität von "normalen" Maschinen, d.h. Maschinen, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt sind, mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie beurteilen muss. Der Hersteller führt dieses Verfahren nach der Maschinenrichtlinie in eigener Zuständigkeit durch. Das Vorgehen ist in der Norm "EN ISO/IEC 17050-1" erklärt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine harmonisierte Norm mit Vermutungswirkung.
Der Hersteller kann im Rahmen des Verfahrens nach Anhang VIII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine benannte Stelle (notified Body) einschalten. Da von den Mitgliedstaaten nur für die Maschinen, die in Anhang IV aufgeführt sind, solche Stellen benannt werden können, gibt es für "Nicht-Anhang-IV-Maschinen" keine benannten Stellen.
Der Hersteller kann dieses Verfahren allerdings auch bei Anhang-IV-Maschinen anwenden, wenn diese vollständig nach harmonisierten Normen gebaut werden, die alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG komplett abdecken.
Bei diesem Verfahren nach dem sog. "Modul A" für "Nicht-Anhang-IV-Maschinen" führt der Hersteller die Konformitätsbewertung -wie oben beschrieben- alleine, durch, d.h. er ist nicht verpflichtet eine unabhängige dritte Stelle einzuschalten. Der Hersteller ist natürlich frei, sich von Dritten Stellen bei der Konformitätsbewertung unterstützen zu lassen. Das Ergebnis einer positiven Prüfung kann er sich z.B. von einer GS-Stelle nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) auch durch die Zuerkennung des GS-Zeichens bestätigen lassen.
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