Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Sprache und Übersetzung der EG-Konformitätserklärung

Sprache

Die EU-MVO fordert in Artikel 22 (2), zur EU-Konformitätserklärung:

"[…] in die Sprachen zu übersetzt, die von demjenigen Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem die unvollständige Maschine in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird."

In der Regel sind dies die Amtssprachen des Landes.

Die EU-Einbauerklärung ist ein separates Dokument zur EU-Konformitätserklärung. Sie ist nicht von der Forderung nach einer einzigen EU-Konformitätserklärung für alle Rechtsakte betroffen.

Übersetzen in der Handelskette

Die EU-MVO fordert in Artikel 22 (2), zur EU-Konformitätserklärung:

"[…] in die Sprachen zu übersetzt, die von demjenigen Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, in dem die unvollständige Maschine in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.."

Diese Pflicht endet nicht mit dem Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnehmen bei Eigenherstellern, für welche die EU-Konformitätserklärung notwendig ist. Auch jedes "auf dem Markt bereitstellen" durch Händler muss vom Hersteller berücksichtigt werden.

Nach Artikel 11 (2) gilt:

“… stellen die Hersteller die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 aus.”

Alleinig der Hersteller hat das Recht und die Pflicht, die EU-Einbauerklärung zu übersetzen. Dies bedeutet für Hersteller, sie müssen genau wissen, in welchem Sprachgebiet ihre Produkte angeboten werden.

Händler dürfen nach Artikel 16 (2) a) nur dann ein Produkt bereitstellen, wenn eine entsprechend übersetzte EU-Einbauerklärung vorliegt.

Wird ein Produkt auf einem nicht abgedeckten Markt bereitgestellt, ist dies somit ein formeller Verstoß gegen die Verordnung von Hersteller und Händler. Es ist fraglich, ob dieser Verstoß in der Praxis neben dem Händler auch dem Hersteller angelastet werden kann.

Gleichzeitig kann auch die Montageanleitung nur durch den Hersteller übersetzt werden. Hierzu besteht aber keine Pflicht, so dass der formelle Verstoß hier allein beim Händler liegt.

Hersteller sind gut beraten, ihre Vorlagen für EU-Einbauerklärung so auszuarbeiten, dass diese direkt in allen Sprachen gültig sind.