Begriffsbestimmungen für Anhang III - Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Rechtstext
Begriffsbestimmungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang III der EU-MVO
Teil A: Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Gefährdung“ bezeichnet eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder
Gesundheitsschäden; - b) „Gefahrenbereich“ bezeichnet den Bereich in Maschinen oder dazugehörigen
Produkten und/oder in deren Umkreis, in dem die Sicherheit oder Gesundheit einer
Person gefährdet ist; - c) „gefährdete Person“ bezeichnet eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem
Gefahrenbereich befindet; - d) „Bediener“ bezeichnet die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb,
Einrichten, Wartung, Reinigung, Instandsetzung oder Transport von Maschinen oder
dazugehörigen Produkten zuständig sind; - e) „Risiko“ bezeichnet die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere
einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer
Gefährdungssituation eintreten können; - f) „trennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet ein Teil einer Maschine oder eines
dazugehörigen Produkts, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet; - g) „nichttrennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung ohne trennende
Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das
Risiko vermindert; - h) „bestimmungsgemäße Verwendung“ bezeichnet die Verwendung von Maschinen
oder dazugehörigen Produkten entsprechend den Angaben in der
Betriebsanleitung; - i) „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet die Verwendung
von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht
beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem
Verhalten ergeben kann.