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Rechtstext

Artikel 2 "Begriffsbestimmungen"

"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder  unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

Eigenhersteller

Artikel 2 Buchstabe i definiert den Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie. Danach ist nicht nur der klassische Hersteller, der eine Maschine in Verkehr bringt Hersteller im Sinne der Richtlinie. Satz zwei dieser Definition bestimmt nämlich:

Ferner bezeichnet der Ausdruck
...
i) "Hersteller" 
jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder  unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie [...] für den Eigengebrauch verantwortlich ist. [...];

D.h. auch derjenige, der eine Maschine / unvollständiige Maschine herstellt, um diese selbst, für die eigene Verwendung in Betrieb zu nehmen, ist Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie. Er hat damit alle Verpflichtungen zu erfüllen, die auch ein "klassischer" Hersteller zu erfüllen hat. Diese Bestimmung ist allerdings nicht neu, sondern war schon in Artikel 8 Absatz 7 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG enthalten.

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