Sprache der Sicherheitsinformationen
Sicherheitsinformationen - Sprache
Die EU-MVO hat die Sprache, in der die Sicherheitsinformationen vorliegen müssen, klar festgelegt. Diese muss nach Artikel 10 Abs. 7, letzter Absatz, abgefasst sein:
"in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache"
D.h., der jeweilige Mitgliedstaat muss diese Sprache selbst festlegen. Es gibt z.Z. 24 Amtssprachen in der EU.
Artikel 10
Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
[...]
(7) […]
Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Artikel 15
Pflichten der Händler für Maschinen und dazugehörige Produkte
[…]
(2) Bevor sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob
[…]
c) der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die in Artikel 10 Absatz 7 genannten Informationen beiliegen, und zwar in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird;
Erwägungsgründe
(39) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Nutzer der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkte sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass alle einschlägigen Dokumente, z. B. die Betriebsanleitung, zwar präzise und verständliche Informationen enthalten, aber auch leicht verständlich und in einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache verfügbar sind, [...].
Übersetzung in der Handelskette
In der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL) ist klar geregelt, wer verantwortlich ist, wenn eine Betriebsanleitung für Maschinen in der Handelskette übersetzt werden muss:
"Anhang I
1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung
a) […]
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen."
D.h., verantwortlich für die Übersetzung nach der MRL ist letztendlich "derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt".
Diese klare Regelung ist in der EU-MVO entfallen. Allerdings wird hier weiterhin gefordert, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es ggf. von Sicherheitsinformationen in der entsprechenden Sprachfassung begleitet wird. Siehe hierzu:
„Artikel 10
Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
(1) […]
(7) […]
Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Artikel 13
Pflichten der Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten
(4) Die Einführer gewährleisten, dass der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 beigefügt sind.
Artikel 15
Pflichten der Händler für Maschinen und dazugehörige Produkte
(2) Bevor sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob
- c) der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die in Artikel 10 Absatz 7 genannten Informationen beiliegen, und zwar in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird;
Danach ist auch für die EU-MVO klar geregelt, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte nicht nur vom Hersteller, sondern auch in der Handelskette, d.h., vom Einführer oder Händler nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn diese von Sicherheitsinformationen in der Sprache begleitet werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt ist.
Auf Nachfragen hat uns die EU-Kommission mitgeteilt (Mail vom 6.6.24), dass nach ihrer Auffassung alleinig der Hersteller die Pflicht erfüllen kann, eine konforme Sprachfassung der Informationen zu erstellen. Einführer und Händler haben hierfür nur eine kontrollierende Funktion. Einführer oder Händler dürfen zwar übersetzen aber nur im Namen des Herstellers. Der Hersteller muss dann die Verantwortung für die Übersetzung übernehmen. Siehe hierzu der Originaltext als Auszug aus der Antwort der EU-Kommission:
"It may be concluded that translation of instructions can be made by another economic operator on behalf of the manufacturer but remains under the responsibility of the manufacturer."
Hinsichtlich der Übersetzung der EU-Konformitätserklärung ist die EU-Kommission allerdings der Auffassung, dass diese ggf. vom Einführer oder Händler übersetzt werden kann. Siehe hierzu der Originaltext als Auszug aus der Antwort der EU-Kommission:
"We would like to refer you to section 4.4 of the Commission notice The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU product rules 2022 (in particular see the last paragraph of section 4.4.)
That Commission Notice (‘the Blue Guide’) is intended purely as a guidance document."
Siehe nachfolgend der von der EU-Kommission angeführte Textauszug aus dem BlueGuide:
"Die EU-Konformitätserklärung muss in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt werden, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird. In den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist nicht zwingend angegeben, wer die Erklärung übersetzen lassen muss. Logischerweise sollte dies der Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur sein, der das Produkt bereitstellt. Die EU-Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Wurde eine Übersetzung der EU-Konformitätserklärung von einem anderen Wirtschaftsakteur erstellt und diese nicht vom Hersteller unterzeichnet, so ist außerdem eine vom Hersteller unterzeichnete Kopie des Originals der EU-Konformitätserklärung zusammen mit der übersetzten Fassung vorzulegen."
Dies entspricht der Übersetzungsregelung in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
In der praktischen Anwendung dieser neuen Regelung in der EU-MVO wird interessant, wenn ein Produkt vom Einführer oder Händler in einen Mitgliedstaat verbracht werden soll, für das der Hersteller keine Informationen in der entsprechenden Sprachfassung geliefert hat. Klar geregelt ist, dass das Produkt in diesem Fall hier nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf. Es wird dabei auch nicht gefordert, dass der Hersteller in einem solchen Fall ggf. mit einer herstellerseitigen Übersetzung einspringen muss.
Insofern bleibt es dem Einführer oder Händler überlassen privatvertraglich dafür zu sorgen, dass die Informationen vom Hersteller übersetzt werden, wollen sie das Produkt in diesem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellen. Ansonsten bleibt das Verbringen des Produktes in das Sprachgebiet verboten.
Interessant ist, ob der kommende EU-Leitfaden zur EU-Maschinenverordnung zu dem gleichen Ergebnis kommen wird.