1.7. Informationen
Informationen
Das Kapitel 1.7 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG behandelt das Thema Informationen. Für die sichere Benutzung einer Maschine ist es neben der sicheren Gestaltung der Maschine wichtig, das der Benutzer ausreichend über die Maschine informiert ist.
Deshalb sind an dieser Stelle der Maschinenrichtlinie konkrete Anforderungen formuliert, welche Informationen der Hersteller zusammen mit der Maschine liefern muss. Dabei wird auch die Sprachenfrage geregelt:
- Informationen und Warnhinweise an der Maschine
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1 - Informationen und Informationseinrichtungen
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1.1 - Warneinrichtungen
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1.2 - Warnung vor Restrisiken
siehe Anhang I, Nr. 1.7.2 - Kennzeichnung der Maschine (Typenschild)
siehe Anhang I, Nr. 1.7.3 - Betriebsanleitung
siehe Anhang I, Nr. 1.7.4
Die Teile 2 bis 6 des Anhang I enthalten ggf. zusätzliche Anforderungen für die dort behandelten speziellen Maschinen.
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