Pflichten der Händler von Gebrauchtmaschinen
Händler für Gebrauchtmaschinen
Der "Händler" ist im NLF und damit auch in der EU-MVO nicht auf neue Produkte beschränkt.
Eine Person ist nach der EU-MVO so lange Nutzer eines Produktes, wie sie ein in Ihrem Besitz befindliches Produkt benutzt. Wenn sie es anschließend in der EU veräußert (auf dem Markt bereitstellt), wird sie in dem Moment zum Händler.
Dabei müssen bei der Veräußerung die Anforderungen erfüllt sein, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galten. Dies gilt auch rückwirkend auf die MRL 2006/42/EG. Für die alte MRL 98/37/EG und davor kann dies allerdings nicht angewendet werden.
Hinweis: Diese rechtlich sauber abgeleitete Auffassung ist bei den Behörden umstritten, weil das nach deren Auffassung nicht bezweckt war. Detailliertere Erläuterungen hierzu finden Sie in unserem Fachartikel zum Handel mit Gebrauchtmaschinen.