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Relevanter Zeitpunkt ist für die Anwendung der Papiere / des Gesetzes

Wesentliche Veränderung bedeutet neues Inverkehrbringen

Die EU-MVO regelt jetzt im Rahmen einer Rechtsvorschrift worüber schon Einigung in allen bisherigen europäischen Interpretationspapieren bestand:

Nach EU-MVO gilt:

  • Wird ein Produkt wesentlich verändert, wird nach Artikel 18 die dies durchführende natürliche oder juristische Person zum Hersteller dieses Produkts.
  • Damit unterliegt sie nach Artikel 18 “den in Artikel 10 genannten Pflichten des Herstellers”.
  • Die mit der Konformitätsbewertung zusammenhängenden Pflichten nach Artikel 10 greifen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens / Inbetriebnehmens. Nach Erwägungsgrund 26 müssen alle diese Pflichten erfüllt sein, bevor der neue Hersteller das "veränderte Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt". Damit ist klar gezeigt, dass der Gesetzesgeber das veränderte Produkt nach einer wesentlichen Veränderung als neues Produkt ansieht, das neu Inverkehrgebracht bzw. Inbetriebgenommen wird.

Zeitpunkt Inverkehrbringen / Inbetriebnahme

Ein Produkt kann erst dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und alle Anforderungen der EU-MVO erfüllt sind.

Somit kann ein wesentlich verändertes Produkt erst dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn der “Änderungsprozess” abgeschlossen ist.

Das Inverkehrbringens bzw. die Inbetriebnahme kann damit erst nach Abschluss der Änderungen stattfinden. Diese Änderungen sind spätestens dann abgeschlossen, wenn der “Veränderer” (Hersteller) das Produkt dem Betreiber wieder überlässt, bzw. wenn der Betreiber als Eigenhersteller das Produkt wieder als Arbeitsmittel einsetzt.

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